Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

§. 68. 
In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende Thatsache 
und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich einzutragen. 
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste ver- 
merkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im Laufe eines späteren 
Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schlusse des letzteren aus der Genossen- 
schaft aus. 
§. 69. 
Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 64 auf Antrag des Gläubigers, 
hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den 
Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste 
vorzumerken. 
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird 
er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des An- 
erkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge dessen gilt 
der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen. 
§. 70. 
Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung 
hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 64 auch den 
Gläubiger, zu benachrichtigen. 
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden 
bleiben in der Verwahrung des Gerichts. 
§. 71. 
Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt 
sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der Mitglieder zur 
Zeit seines Ausscheidens. 
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäfts- 
guthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus- 
zuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat 
er keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds und 
aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Aus- 
geschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Genossenschaft 
zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des 
Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet. 
§. 72. 
Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäfts- 
guthabens verjährt in zwei Jahren.
	        
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