§. 68.
In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende Thatsache
und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich einzutragen.
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste ver-
merkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im Laufe eines späteren
Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schlusse des letzteren aus der Genossen-
schaft aus.
§. 69.
Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 64 auf Antrag des Gläubigers,
hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den
Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste
vorzumerken.
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird
er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des An-
erkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge dessen gilt
der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen.
§. 70.
Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung
hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 64 auch den
Gläubiger, zu benachrichtigen.
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden
bleiben in der Verwahrung des Gerichts.
§. 71.
Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt
sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der Mitglieder zur
Zeit seines Ausscheidens.
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäfts-
guthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus-
zuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat
er keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds und
aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Aus-
geschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Genossenschaft
zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des
Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.
§. 72.
Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäfts-
guthabens verjährt in zwei Jahren.