Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  164.

Der  Vorstand  hat  dem  Gerichte  (§.  10)  binnen  einem  Monate  nach  dem
Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  anzuzeigen,  welche  Personen  außer  den  in
der  gerichtlichen  Mitgliederliste  (§§.  4,  25  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868)
aufgeführten  bis  zu  dem  bezeichneten  Tage  Mitglieder  der  Genossenschaft  geworden
sind,  und  welche  von  den  in  der  Liste  aufgeführten  Personen  an  diesem  Tage  der
Genossenschaft  nicht  angehört  haben.

Zugleich  sind  die  Mitglieder,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in
Folge  vorher  geschehener  Aufkündigung  oder  Ausschließung  ausscheiden,  und  der
Tag  ihres  Ausscheidens  zu  bezeichnen.

Zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  ist  der  Vorstand  durch  Ordnungsstrafen
in  Gemäßheit  des  §.  152  anzuhalten.

§.  165.

Das  Gericht  hat  die  Liste  nach  den  in  vorstehendem  Paragraphen  bezeichneten
  Angaben  zu  berichtigen.

Es  hat  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  eine  allgemeine  Aufforderung
zu  erlassen,  inhalts  deren  die  in  der  Liste  aufgeführten  Personen,  welche  behaupten,
  daß  sie  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  nicht  Mitglieder  der
Genossenschaft  gewesen  sind  oder  daß  ihr  Ausscheiden  nicht  richtig  in  die  Liste
eingetragen  ist,  sowie  die  in  derselben  nicht  aufgeführten  Personen,  welche  behaupten,
  daß  sie  an  dem  bezeichneten  Tage  Mitglieder  der  Genossenschaft  gewesen
sind,  ihren  Widerspruch  gegen  die  Liste  bis  zum  Ablauf  einer  Ausschlußfrist  von
einem  Monate  schriftlich  oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  zu  erklären  haben.

§.  166.
Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  einmalige  Einrückung  in  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter.
Die  Kosten  der  Bekanntmachungen  werden  von  der  Genossenschaft  getragen.

§.  167.
Die  Ausschlußfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  letzte  der  die
Bekanntmachung  enthaltenden  Blätter  erschienen  ist.

§.  168.

Nach  Ablauf  der  Ausschlußfrist  ist  für  die  Mitgliedschaft  am  Tage  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  und  für  das  Ausscheiden  in  Folge  vorher  geschehener
Aufkündigung  oder  Ausschließung  (§.  164  Absatz  2)  der  Inhalt  der  Liste  maßgebend.

Einwendungen  gegen  die  Liste  bleiben  den  im  §.  165  Absatz  2  bezeichneten
Personen  vorbehalten,  sofern  sie  in  Gemäßheit  desselben  den  Widerspruch  erklärt
haben  oder  hieran  ohne  ihr  Verschulden  verhindert  waren  und  binnen  einem
Monate  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  den  Widerspruch  schriftlich  oder  zum
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erklärt  haben.