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8. 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch die Amtsversammlung eine Musterungs-Kommission
gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen. Soweit es die Umstände gestatten, hat der Oberamtmann jeder Musterungs-Kommission
einen Thierarzt beizuordnen.
8. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stellvertreter
erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Oberamtmann
mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen
des betreffenden Beeirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die
Aufträge des Oberamtmanns und sorgt unter Beihilfe der beiden anderen für deren
pünktliche Ausführung.
§. 15.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten die
Verpflichtung, den Oberämtern bei Ermittlung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes
beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen
nachzukommen.
S. 16.
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommission werden für Ausübung ihrer Funktionen
dieselben Tagegelder, Diäten und Reisekosten gewährt, wie sie den Ortsvorstehern
zukommen.
Die der Musterungs-Kommission beizuordnenden Thierärzte erhalten eine taxmäßige
Entschädigung.