Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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8.  13.

Für  jeden  Musterungsbezirk  wird  durch  die  Amtsversammlung  eine  Musterungs-Kommission
  gewählt.

Dieselbe  muß  aus  drei  pferdekundigen  Personen  bestehen.

Für  jedes  Mitglied  der  Kommission  ist  für  Behinderungsfälle  ein  Stellvertreter  zu
bestimmen.  Soweit  es  die  Umstände  gestatten,  hat  der  Oberamtmann  jeder  Musterungs-Kommission
  einen  Thierarzt  beizuordnen.

8.  14.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Musterungs-Kommission  und  deren  Stellvertreter
erfolgt  von  sechs  zu  sechs  Jahren.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Mitglieds  oder  Stellvertreters  ist  eine  Neuwahl  vorzunehmen.


Die  Mitglieder  der  Kommissionen  und  deren  Stellvertreter  sind  durch  den  Oberamtmann
  mittelst  Handschlags  zu  verpflichten  und  die  Namen  derselben  den  Eingesessenen
des  betreffenden  Beeirks  bekannt  zu  machen.

Eines  der  Mitglieder  ist  mit  der  Leitung  der  Geschäfte  zu  betrauen,  empfängt  die
Aufträge  des  Oberamtmanns  und  sorgt  unter  Beihilfe  der  beiden  anderen  für  deren
pünktliche  Ausführung.

§.  15.

Die  Mitglieder  der  Musterungs-Kommissionen  haben  auch  in  Friedenszeiten  die
Verpflichtung,  den  Oberämtern  bei  Ermittlung  des  kriegsbrauchbaren  Pferdebestandes
beizustehen,  und  den  an  sie  dieserhalb  ergehenden  Aufforderungen  nach  bestem  Wissen
nachzukommen.

S.  16.

Den  Mitgliedern  der  Musterungs-Kommission  werden  für  Ausübung  ihrer  Funktionen
dieselben  Tagegelder,  Diäten  und  Reisekosten  gewährt,  wie  sie  den  Ortsvorstehern
zukommen.

Die  der  Musterungs-Kommission  beizuordnenden  Thierärzte  erhalten  eine  taxmäßige
Entschädigung.