Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Auf  diese  Rechtsfolgen  ist  in  der  im  §.  165  vorgeschriebenen  Bekanntmachung
  hinzuweisen.

§.  169.

Das  Gericht  hat  die  in  Gemäßheit  des  §.  165  Absatz  2  und  §.  168
Absatz  2  erklärten  Widersprüche  in  der  Liste  zu  vermerken  und  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  zur  Erklärung  mitzutheilen.

Soweit  der  Vorstand  die  Widersprüche  in  beglaubigter  Form  als  begründet
anerkennt  oder  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt  wird,  ist  die  Liste  zu
berichtigen.  Wird  das  Anerkenntniß  oder  Urtheil  oder  eine  die  vorläufige  Aufrechterhaltung
  des  Widerspruchs  anordnende  einstweilige  Verfügung  des  Prozeßgerichts
  nicht  binnen  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des  Widerspruchs  dem  Gerichte
(§.  10)  eingereicht,  so  ist  derselbe  als  nicht  erfolgt  anzusehen  und  von  Amtswegen
zu  löschen.

§.  170.

Das  Gericht  hat  von  den  zufolge  §.  165  Absatz  1,  §.  169  vorgenommenen
Eintragungen  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung  zur  Berichtigung  der
dort  geführten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Auf  die  Eintragungen  finden  die  Vorschriften  in  §§.  150,  151  entsprechende
Anwendung.

§.  171.

Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  das  Genossenschaftsregister  und
die  Anmeldungen  zu  demselben  erforderlichen  Bestimmungen  werden  von  dem
Bundesrath  erlassen.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Staatsbehörde
  (§.  45)  und  höhere  Verwaltungsbehörde  (§§.  56,  57,  59,  79)  zu  verstehen
  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  172.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1889  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.