Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 9.
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(Nr. 1884.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 27. Januar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) was folgt:
§. 1.
Die in dem anliegenden Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen dürfen,
ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel
nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden.
Diese Bestimmung findet auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten u. dergl.),
auf Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, sowie auf Seifen nicht Anwendung.
Auf künstliche Mineralwässer findet sie nur dann Anwendung, wenn dieselben in
ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und wenn sie
zugleich
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie
Salzsäure oder freie Schwefelsäure
enthalten.
§. 2.
Die in dem anliegenden Verzeichnisse B aufgeführten Drogen und chemischen
Präparate dürfen nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden.
§. 3.
Der Großhandel sowie der Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten
Gegenstände an Apotheken oder an solche Staatsanstalten, welche Untersuchungs-
oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind, unterliegen vor-
stehenden Bestimmungen nicht.
§. 4.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1890 in Kraft. Mit
demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Arznei-
Reichs- Gesetzbl. 1890.
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1890.