Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 190 — 
von Apia, gegen dessen Entscheidungen in den Fällen, in welchen die verhängte 
Strafe Geldbuße von zwanzig Dollars oder Gefängnißstrafe von zehn Tagen 
übersteigt, die Berufung an den obersten Gerichtshof gestattet ist. 
§. 3. 
Die Zuständigkeit des Konsuls zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
Personen der Besatzung deutscher Schiffe wird durch die vorstehenden Bestimmungen 
nicht beruhrt. 
§. 4. 
Die zur Zeit der Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Samoa bei 
dem Kaiserlichen Konsulargericht anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen der im §. 1 bezeichneten Art werden von diesem nach den bisherigen 
Vorschriften erledigt. 
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein- 
stimmenden Antrag der Parteien an den obersten Gerichtshof für Samoa ab- 
gegeben werden. 
§. 5. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Errichtung des obersten Gerichts- 
hofes für Samoa in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Neues Palais, den 29. Oktober 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.