thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7012.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Falkenberger  Kreises  1I.  Emission  im  Betrage  von  43,000  Thalern.
Vom  8.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Falkenberger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  17.  Mai  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Krreise
unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
weiteren  Anleihe,  neben  der  durch  das  Privilegium  vom  26.  August  1854.  genehmigten,
  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
43,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
§.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Besuoge
  von  43,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreiundvierzig  Tausend  Thalern,  welche

in  folgenden  Apoints:
10,000  Thaler  à  1000  Thaler,
50000  à  500.

20,000.  à  lo
5,000  à„  50
30000  àa  25

—  43)0000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  stattfindende  Amortisation
ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegemwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befuft  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine  Gewährleistung
  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1868.

(1I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-