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Anlage.
1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens vier Wochen stattfinden.
Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler.
Die Fahrgeschwindigkeit ist auf mindestens 10 ½ Knoten im Durchschnitt
festzusetzen.
2. Die Unternehmer der Linie (§. 1) sind verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt
einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen.
3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung
durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden.
Neue Dampfer müssen auf deutschen Werften nach den vom Reichskanzler
zu genehmigenden Plänen gebaut sein.
4. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden ent-
sprechende Abzüge von der Jahresbeihülfe gemacht.
5. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst
den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung.
6. Der Zeitpunkt für den Beginn der Fahrten wird vom Reichskanzler mit
den Unternehmern vereinbart. Insofern es sich nach seinem Ermessen zur
Beschleunigung des Beginns empfiehlt, vorläufig Fahrten auch in anderen
als vierwöchentlichen Zeitabschnitten stattfinden zu lassen, ist den Unternehmern
hierfür Zahlung nach dem Verhältniß der vertragsmäßigen Jahresbeihülfe
zu leisten.
7. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit
erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen.
8. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne,
so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, z. B. in Bezug
auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen oder die Sub-
ventionssumme entsprechend kürzen.