Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Anlage. 
1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens vier Wochen stattfinden. 
Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist auf mindestens 10 ½ Knoten im Durchschnitt 
festzusetzen. 
2. Die Unternehmer der Linie (§. 1) sind verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt 
einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen. 
3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung 
durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden. 
Neue Dampfer müssen auf deutschen Werften nach den vom Reichskanzler 
zu genehmigenden Plänen gebaut sein. 
4. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden ent- 
sprechende Abzüge von der Jahresbeihülfe gemacht. 
5. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst 
den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. 
6. Der Zeitpunkt für den Beginn der Fahrten wird vom Reichskanzler mit 
den Unternehmern vereinbart. Insofern es sich nach seinem Ermessen zur 
Beschleunigung des Beginns empfiehlt, vorläufig Fahrten auch in anderen 
als vierwöchentlichen Zeitabschnitten stattfinden zu lassen, ist den Unternehmern 
hierfür Zahlung nach dem Verhältniß der vertragsmäßigen Jahresbeihülfe 
zu leisten. 
7. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit 
erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen. 
8. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, 
so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, z. B. in Bezug 
auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen oder die Sub- 
ventionssumme entsprechend kürzen. 
  
 
	        
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