Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Fleisch-,  Fisch=  und  Wurstvergiftung,

Trichinose
der  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  oder  den  Sterbeort  zuständigen
Polizeibehörde  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach  erlangter  Kenntnis  anzuzeigen.


Wechselt  der  Erkrankte  die  Wohnung  oder  den  Aufenthaltsort,  so  ist  dies
innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach  erlangter  Kenntnis  bei  der  Polizeibehörde,
  bei  einem  Wechsel  des  Aufenthaltsorts  auch  bei  derjenigen  des  neuen
Aufenthaltsorts,  zur  Anzeige  zu  bringen.

In  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Abs.  1  ist  auch  jeder  Todesfall  an
Lungen=  und  Kehlkopfstuberkulose  anzuzeigen.

2.
Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:
1.  der  zugezogene  Arzt,
2.  der  Haushaltungsvorstand,
3.  r  rk  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte
erson,
4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Erkrankungs=  oder
Todesfall  sich  ereignet  hat,
5.  der  Leichenschauer.
Die  Verpflichtung  der  unter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen  tritt  nur
dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist.

3.

Für  Krankheits=  und  Todesfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-,
  Pflege-,  Gefangenen=  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  ist  der  Vorsteher
der  Anstalt  oder  die  von  der  zuständigen  Stelle  damit  beauftragte  Person  ausschließlich
  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

Auf  Schiffen  oder  Flößen  gilt  als  der  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtete
  Haushaltungsvorstand  der  Schiffer  oder  Floßführer  oder  deren  Stellvertreter.


Der  Minister  der  Medizinalangelegenheiten  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen
mit  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,
an  wen  bei  Krankheits=  und  Todesfällen,  welche  auf  Schiffen  oder  Flößen  vorkommen,
  die  Anzeige  zu  erstatten  ist.

84.
Die  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden.  Mit  Aufgabe
zur  Post  gilt  die  schriftliche  Anzeige  als  erstattet.  Die  Polizeibehörden  haben
auf  Verlangen  Meldekarten  für  schriftliche  Anzeigen  unentgeltlich  zu  verabfolgen.