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Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der
Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen,
wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den
Betrieb verhindern oder gefährden.
Artikel III.
Hinter §. 318 des Strafgesetzbuchs wird folgender §. 318a eingeschaltet:
§. 318a
Die Vorschriften in den §§. 317 und 318 finden gleichmäßig An-
wendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der zu
öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind
Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Artikel IV.
Die Nr. 4 des §. 360 des Strafgesetzbuchs erhält folgende veränderte
Fassung:
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papier-
gelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Telegraphenwerthzeichen,
öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, an-
fertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
Artikel V.
Der §. 364 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz:
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal
verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder
theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens veräußert oder feilhält.
Artikel VI.
Hinter §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs wird folgende Nr. 5 a eingeschaltet:
5 a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder
ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais Potsdam, den 13. Mai 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.