Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

IV 
§. 5. 
Das Maaß soll außer der Raumgehaltsangabe eine Geschäftsnummer 
tragen. Dieselbe Nummer soll auf beiden Stirnseiten des Vorlaufkörpers, auf 
dem Füllrohr, dem Abstreichmesser, der Gewichtsschale und auf den Scheiben- 
und Plattengewichten angebracht sein. Die Scheiben- und Plattengewichte sollen 
nach ihrem Sollgewicht in Gramm bezeichnet sein. Sämmtliche Bezeichnungen 
müssen eingegraben oder eingeschlagen sein. 
Zulässig ist es, Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie eine Fabrikmarke 
auf dem Umschlußkasten, der Metallkapsel, dem Maaße oder dem Abstreichmesser 
anzubringen. Andere Angaben sind unzulässig. 
§. 6. 
 Die Gewichtsangaben der ordnungsmäßig mit Weizen gefüllten Vorrichtung 
dürfen, im Durchschnitt aus fünf Versuchen, bei dem Viertelliter nicht um mehr 
als 0,75 Gramm, bei dem Liter nicht um mehr als 1,5 Gramm von den An- 
gaben eines Gebrauchsnormal-Getreideprobers abweichen. 
Als Fehlergrenzen der Scheiben- und Plattengewichte gelten bei den Stücken 
von 100 Gramm bis 1 Gramm die Fehlergrenzen der gleichschweren Handels- 
gewichte; der Fehler des 0,5 Grammstückes darf nicht mehr als 8 Milligramm 
betragen. 
§. 7. 
Das Maaß erhält dicht unter dem Schlitz, das Füllrohr dicht am oberen 
Rande, das Abstreichmesser auf der messingenen Einfassung, die Gewichtsschale 
und der Vorlaufkörper in der Nähe der Geschäftsnummer den Aichungsstempel 
durch Aufschlagen, und zwar bei dem Getreideprober zu ¼ Liter den gewöhnlichen 
Stempel, bei demjenigen zu 1 Liter den Präzisionsstempel. 
Die Scheiben- und Plattengewichte werden wie Handelsgewichte gestempelt. 
Aichamtliche Berichtigungsarbeiten finden nicht statt. 
Einzelne Theile des Apparates dürfen nur geaicht oder nachgeaicht werden, 
wenn der ganze Apparat mit vorgelegt wird. Die Waagebalken und Gewichte 
unterliegen dieser Beschränkung nicht; die Scheiben- und Plattengewichte dürfen 
jedoch ohne Vorlegung des Apparates nur geaicht werden, wenn sie mit der Ge- 
schäftsnummer (§. 5 Absatz 1) versehen sind. 
§. 8. 
Die Aichung oder aichamtliche Beglaubigung anders gearteter Vorrichtungen 
zur Qualitätsbestimmung des Getreides ist nicht zulässig. 
§. 9. 
Für die Prüfung und Stempelung der Getreideprober werden folgende 
Gebühren festgesetzt:
	        
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