IV
§. 5.
Das Maaß soll außer der Raumgehaltsangabe eine Geschäftsnummer
tragen. Dieselbe Nummer soll auf beiden Stirnseiten des Vorlaufkörpers, auf
dem Füllrohr, dem Abstreichmesser, der Gewichtsschale und auf den Scheiben-
und Plattengewichten angebracht sein. Die Scheiben- und Plattengewichte sollen
nach ihrem Sollgewicht in Gramm bezeichnet sein. Sämmtliche Bezeichnungen
müssen eingegraben oder eingeschlagen sein.
Zulässig ist es, Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie eine Fabrikmarke
auf dem Umschlußkasten, der Metallkapsel, dem Maaße oder dem Abstreichmesser
anzubringen. Andere Angaben sind unzulässig.
§. 6.
Die Gewichtsangaben der ordnungsmäßig mit Weizen gefüllten Vorrichtung
dürfen, im Durchschnitt aus fünf Versuchen, bei dem Viertelliter nicht um mehr
als 0,75 Gramm, bei dem Liter nicht um mehr als 1,5 Gramm von den An-
gaben eines Gebrauchsnormal-Getreideprobers abweichen.
Als Fehlergrenzen der Scheiben- und Plattengewichte gelten bei den Stücken
von 100 Gramm bis 1 Gramm die Fehlergrenzen der gleichschweren Handels-
gewichte; der Fehler des 0,5 Grammstückes darf nicht mehr als 8 Milligramm
betragen.
§. 7.
Das Maaß erhält dicht unter dem Schlitz, das Füllrohr dicht am oberen
Rande, das Abstreichmesser auf der messingenen Einfassung, die Gewichtsschale
und der Vorlaufkörper in der Nähe der Geschäftsnummer den Aichungsstempel
durch Aufschlagen, und zwar bei dem Getreideprober zu ¼ Liter den gewöhnlichen
Stempel, bei demjenigen zu 1 Liter den Präzisionsstempel.
Die Scheiben- und Plattengewichte werden wie Handelsgewichte gestempelt.
Aichamtliche Berichtigungsarbeiten finden nicht statt.
Einzelne Theile des Apparates dürfen nur geaicht oder nachgeaicht werden,
wenn der ganze Apparat mit vorgelegt wird. Die Waagebalken und Gewichte
unterliegen dieser Beschränkung nicht; die Scheiben- und Plattengewichte dürfen
jedoch ohne Vorlegung des Apparates nur geaicht werden, wenn sie mit der Ge-
schäftsnummer (§. 5 Absatz 1) versehen sind.
§. 8.
Die Aichung oder aichamtliche Beglaubigung anders gearteter Vorrichtungen
zur Qualitätsbestimmung des Getreides ist nicht zulässig.
§. 9.
Für die Prüfung und Stempelung der Getreideprober werden folgende
Gebühren festgesetzt: