Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

II

diese  Form  von  derjenigen  für  den  ständigen  Gebrauch  nur  durch  die  Art  der
im  §.  4  genannten  Hülfseinrichtungen.

§.  3.

Die  im  §.  1  unter  Nr.  1  bis  4  genannten  Theile  sollen  folgende  Beschaffenheit

haben:

1.

2.

Die  Maaße  sollen  aus  Messing,  ihre  cylindrischen  Wände  aus  gezogenem
Rohr  bestehen.  Der  Raumgehalt  wird  unten  durch  den  eingelegten  Vorlaufkörper,
  oben  durch  den  Schlitz  für  das  Abstreichmesser  abgegrenzt.
Der  innere  Durchmesser  soll  bei  dem  Viertelliter  53,2  Millimeter,  bei
dem  Liter  88,2  Millimeter  betragen,  der  Schlitz  soll  nur  so  breit  sein,
daß  das  Abstreichmesser  gerade  noch  leicht  hindurch  geht.  Die  Wandstärke
  des  Viertelliters  darf  nicht  unter  0,75  Millimeter,  die  des  Liters
nicht  unter  1  Millimeter  betragen.  Ueber  dem  Schlitz  soll  das  Maaß
noch  so  hoch  wie  der  Vorlaufkörper  sein.  Der  Boden  muß  hohlgestellt
  und  so  durchlöchert  sein,  daß  die  Luft  beim  Niederfallen  des
Vorlaufkörpers  ungehindert  entweichen  kann.

  Der  Vorlaufkörper  soll  aus  Messingblech  hergestellt  und  innen  derartig

versteift  sein,  daß  sich  Stempel  auf  die  Stirnfläche  aufschlagen  lassen.
Er  soll  in  dem  Maaße  nicht  weniger  als  0,5  Millimeter  und  nicht
mehr  als  1  Millimeter  Spielraum  haben.  Bei  dem  Viertelliter  soll
der  Vorlaufkörper  eine  Höhe  von  22  bis  24  Millimeter  und  ein  Gewicht
  von  88  bis  90  Gramm,  bei  dem  Liter  eine  Höhe  von  39  bis
41  Millimeter  und  ein  Gewicht  von  445  bis  455  Gramm  einhalten.
Der  Vorlaufkörper  soll  eine  allseitig  abgedrehte  Oberfläche  zeigen,  seine
Stirnflächen  sollen  eben  und  parallel  sein.

3. Das  Abstreichmesser  soll  eben  und  aus  messerhartem  Stahl  mit  Messingfassung

  hergestellt  sein;  die  Schneide  soll  nach  Einführung  des  Messers
in  den  Schlitz  über  das  Maaß  hinausreichen,  ihre  Schärfe  soll  keine
einseitige  sein,  sondern  mit  der  Mitte  der  Blechstärke  zusammenfallen.

4. Das  Füllrohr  soll  aus  mindestens  0,75  Millimeter  starkem  Messingrohr

gefertigt  sein  und  im  aufgesetzten  Zustande,  im  Lichten  von  dem  eingelegten
  Vorlaufkörper  an  gemessen,  bei  dem  Viertelliter  eine  Höhe  von
210  bis  211  Millimeter  und  bei  dem  Liter  eine  Höhe  von  275  bis
276  Millimeter  haben;  der  innere  Durchmesser  soll  bei  ersterem  50  Millimeter,
  bei  letzterem  79,2  Millimeter  betragen.  Das  Füllrohr  soll  auf
dem  Maaßrande,  nicht  auf  vorragenden  Theilen  des  Maaßes  aufsitzen.

5.  Der  Durchmesser  des  Maaßes  und  des  Füllrohres  darf  von  den  vorstehend

  angegebenen  Abmessungen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter
abweichen.  Das  Gesammtgewicht  eines  Getreideprobers  in  der  tragbaren
  Form  darf  einschließlich  der  Metallkapsel  2200    Gramm  nicht  überschreiten.