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(Nr. 1938.) Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von
Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär-
und Marineverwaltung. Vom 16. Februar 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
An Stelle der §§. 3, 4 und 8 der Verordnung vom 20. Mai 1880
(Reichs-Gesetzbl. S. 113) treten nachfolgende Vorschriften:
§. 3.
Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen
des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes
der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, beziehungsweise
für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreis
gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder
gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienst-
gängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden Anstalten mindestens
fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind,“) sowie bei mehreren an
einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn
die zurückgelegte Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt.
Vorstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen zur
Anwendung, welche im Anschluß an Dienstreisen sowie in Kantonnirungen
(Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen (Lagern) wird die
Entfernung von der Grenze des Kantonnementsortes oder von der
Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann
zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben
nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
§. 4.
Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen (§. 3) auf
Fuhrkosten keinen Anspruch und kommt ebenso jede Entschädigung in
Fortfall, falls der Weg mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks
oder Dienstpferdes zurückgelegt worden.
*) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie-Schießplätzen die Mitte des Lagers oder
des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu
verrichten ist.