Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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(Nr. 1938.) Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über Gewährung von 
Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- 
und Marineverwaltung. Vom 16. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
Artikel 1. 
An Stelle der §§. 3, 4 und 8 der Verordnung vom 20. Mai 1880 
(Reichs-Gesetzbl. S. 113) treten nachfolgende Vorschriften: 
§. 3. 
Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Garnisoneinrichtungen 
des Wohnortes (Garnison, Garnisonverband) oder des Kommandoortes 
der Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, beziehungsweise 
 für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreis 
gehören, werden den Beamten der Militärverwaltung keine Tagegelder 
gewährt. Die verordnungsmäßigen Fuhrkosten sind bei derartigen Dienst- 
gängen nur dann zuständig, wenn die betreffenden Anstalten mindestens 
fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind,“) sowie bei mehreren an 
einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienstgängen, wenn 
die zurückgelegte Entfernung mindestens zehn Kilometer beträgt. 
Vorstehende Festsetzungen gelangen auch bei Dienstgängen zur  
Anwendung, welche im Anschluß an Dienstreisen sowie in Kantonnirungen 
(Lagern) zu machen sind. In Kantonnirungen (Lagern) wird die  
Entfernung von der Grenze des Kantonnementsortes oder von der  
Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die Entnahme von Vorspann 
zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbstbeschaffung desselben 
nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt. 
§. 4. 
Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen (§. 3) auf 
Fuhrkosten keinen Anspruch und kommt ebenso jede Entschädigung in 
Fortfall, falls der Weg mittelst eines dienstlich gestellten Fuhrwerks 
oder Dienstpferdes zurückgelegt worden. 
  
*) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Artillerie-Schießplätzen die Mitte des Lagers oder 
des Schießplatzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft im Lager oder auf dem Schießplatz selbst zu 
verrichten ist.
	        
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