Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertrags- 
bruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf die 
Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich 
gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet 
der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum 
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl 
er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet 
war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses 
von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit 
genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs- 
anspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß 
geltend gemacht ist. 
IIIa. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker. 
§. 133a. 
Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehmern gegen feste Bezüge 
beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben beauftragt (Betriebs- 
beamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen), kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile 
mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Auf- 
kündigung aufgehoben werden. 
§. 133b. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
§. 133c. 
Gegenüber den im §. 133a bezeichneten Personen kann die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
bringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über 
das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstver- 
hältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, beharrlich 
verweigern; 
Reichs. Gesetzbl. 1891. 48
	        
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