Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Sollen  in  Folge  der,  über  die  Ladung  anderweit  getroffenen  Disposstionen,  einzelne
  Theile  derselben  nach  verschiedenen  andern  Richtungen  hin  dirigirt  werden,  so
ist  auf  jede  einzelne  Partie,  unter  Beobachtung  der,  in  den  9.  7  bis  einschließlich
28  enthaltenen  Bestimmungen,  ein  neuer  Begleitschein  J.  auszufertigen.  Der  Antrag,
einzelne  Theile  der  Ladung  zur  Verzollung  zu  ziehen,  ist  bei  solchen  Gelegenheiten
nur  in  sofern  zulaͤssig,  als  derselbe  an  ein  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  J.
uͤberhaupt  befugtes  Amt  gerichtet  wird,  welchen  Falls  die,  im  F.  61  enthaltenen

orschriften  zur  Anwendung  kommen.

Hätte  z.  V.  ein  Cölner  (Dresdener)  Kaufmann  über  eine,  aus  Holland  (Hamurg)
  erwartete  Ladung  von  100  Tonnen  Reis  noch  während  ihres  Transports  in
der  Art  anderweit  verfuͤgt,  daß  20  Tonnen  in.  Wesel  (Meißen)  ausgeladen,  davon
10  Tonnen  dort  verzollt,  10  Tonnen  aber  unverzollt  nach  Münster  (Chemnitß)  versendet
  und  die  verbleibenden  80  Tonnen  nach  Cöln  (Dresden)  verschifft  werden  sollen,
so  wuͤrde  fuͤr  letztere  beide  Sendungen  die  Ausfertigung  neuer  Begleitscheine  J.  stattnden
  und  solches,  so  wie  die  Versteuerung  der  in  Wesel  (Meißen)  verbliebenen
Menge  würde  durch  die  Spalten  11—14  des  Begleitschein-Empfangs-Registers  nachgewiesen
  werden  müssen.

4)  Allgemeine  Bestimmungen.
G.  57.
Was,  nach  dem  .  7—50,  für  die  Ausfertigung  der  Begleitscheine  I.  überhaupt
borgeschrieben  ist,  findet  auch  auf  die,  in  den  oben  erwähnten  Fällen  (9§#.  55  u.  56)
vorkommende  Zwischen-Ausfertigung  solcher  Begleitscheine  Anwendung.

Da  öbrigens  Fälle,  in  welchen  eine  Theilung  der  Ladung  unterwegs  nothivendig
  wird,  nur  selten  und  ausnahmsweise  vorzukommen  pflegen,  das  Beduͤrfniß  dazu
aber  nicht  bloß  in  der  Naͤhe  solcher  Aemter,  welche  regelmaͤßig  zur  Begleitschein-Ertheilung
  befugt  sind,  sondern  auch  an  andern  Orten  eintreten  kann,  so  wird,  als

usnahme  von  der  allgemeinen  Regel  (F.  5)  gestattet,  daß  in  dergleichen  Faͤllen  auch
Haupt-Steuerämter  (Haupt-Zollämter  im  Innern)  in  Orten  ohne  Niederlagerecht
Begleitscheine  I.  ausfertigen  dürfen.