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den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie
zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch
höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §§. 136 und 137 Absatz 1
und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine
anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde,
im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen
Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden,
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens ein-
stündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen
müssen schriftlich erlassen werden.
§. 139a.
Der Bundesrath ist ermächtigt:
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen;
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden,
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten
beschränkt ist, Ausnahmen von den in §§. 135 Absatz 2 und 3, 136,
137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen;
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder die
Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung
oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen
zu gestatten;
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den
Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zuzu-
lassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden
zehn Stunden nicht überschreitet.
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechszig, für Arbeiterinnen fünf-
undsechszig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht
überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von