Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 25 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No 9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1891/92. S. 25. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. S. 50. — Gesetz, betreffend die Fest- 
stellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. S. 51. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1942.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1891/92. Vom 22. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. . 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1891/92 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1102 435 132 Mark, nämlich 
auf 941723.025 Mark an fortdauernden, 
auf 71721279 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 88 990 828 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen 
 Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 1102 435 132 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1892 
wird auf 148 374 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1891.
	        
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