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Anträgen für die im §. 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbst ge-
nannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, beziehungsweise die
gemäß §. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter.
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung
derselben mit Ausnahme des im §. 13 gedachten Falles.
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Ver-
pfändungen erlangen dem Reich gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkleit.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine
einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen
Gläubigers ist von Amtswegen auf dem Konto zu vermerken, beziehentlich nach
erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete
Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbehaltlich der Be-
stimmung im §. 15 Nr. 2 im Reichsschuldbuche zu übertragen.
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden
Rechtsgeschäfte findet nicht statt.
§. 8.
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichsschuldenverwaltung eingegangen sind.
§. 9.
Ehefrauen und großjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes beziehungsweise Vaters zugelassen.
§. 10.
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder
von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei der Be-
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines
Protokolls.
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers
(Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn-
ortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffent-
liche Urkunde dargethan werde.
§. 11.
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern die-
selbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus-
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind.
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