Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 323  
Anträgen für die im §. 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbst ge- 
nannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, beziehungsweise die 
gemäß §. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. 
Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung 
derselben mit Ausnahme des im §. 13 gedachten Falles. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Ver- 
pfändungen erlangen dem Reich gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkleit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine 
einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen 
Gläubigers ist von Amtswegen auf dem Konto zu vermerken, beziehentlich nach 
erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete 
Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbehaltlich der Be- 
stimmung im §. 15 Nr. 2 im Reichsschuldbuche zu übertragen. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden 
Rechtsgeschäfte findet nicht statt. 
§. 8. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf 
dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
§. 9. 
Ehefrauen und großjährige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu 
Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes beziehungsweise Vaters zugelassen. 
§. 10. 
Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen 
Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen 
derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder 
von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei der Be- 
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines 
Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers 
(Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn- 
ortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffent- 
liche Urkunde dargethan werde. 
§. 11. 
Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf 
der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern die- 
selbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber aus- 
zuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. 
55°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.