Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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5.  Dezember  1867.,  wie  derselbe  bei  der  höheren  Revision  festgestellt  ist,  die  darin
bezeichneten  Anlagen  herzustellen.  Aufgabe  des  Verbandes  es  auch,  auf  dem
zu  den  gemeinsamen  Verbandsanlagen  gehörigen  Hafsstaudamn  Behufs  Benutzung
  desselben  zu  einer  Fahrstraße  in  angemessener  tfernung  von  einander
vier  Ausweichestellen  von  achtzehn  Fuß  Breite,  desgleichen  auf  diesem  Damme
eine  Brücke  über  den  denselben  durchschneidenden  Wasserzug)  die  sogenannte
Rinme,  anzulegen.
Albänderungen  des  Meliorationsplans,  welche  etwa  im  Laufe  der  Aushrung
  zweckmäßig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  für
ie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

gz.  3.

Die  lunttehaltung  aller  gemeinschaftlichen  Verbandsanlagen  (J.  2.),  sowie
die  Sorge  für  den  in  dem  Interesse  des  Verbandes  nothwendigen  Betrieb  derselben
  und  die  Besoldung  der  hierzu  erforderlichen  Beamten  und  Arbeiter,  soweit
  jene  nicht  ein  Ehrenamt  bekleiden,  liegt  ebenfalls  dem  Verbande  ob.  Die
durch  das  Befahren  des  Haffstaudammes  entstehenden,  im  Falle  des  Streits  nach
S.  11.  schiedsrichterlich  festzustellenden  Mehrkosten  der  Unterhaltung  desselben,  sowie
  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  über  die  Rinne  anzulegenden  Brücke,  werden
  allein  von  denjenigen  Besitzern,  die  bei  der  Benutzung  des  qu.  Dammes
als  Fahrstraße  ein  Interesse  haben,  nach  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht  zu
den  gemeinsamen  Verbandsanlagen  getragen.

Im  Uebrigen  verbleibt  die  Unterhaltung  der  im  Meliorationsbezirke  belegenen
Gräben,  Dämme,  Wege  und  Brücken  denjenigen,  welchen  dieselbe  bisher  oblag.
Die  ordentliche  Unterhaltung  derjenigen  dieser  Anlagen,  bei  welchen  mieß
rere  Genossen  ein  Interesse  Haben!  wird  unter  die  Kontrole  und  Schau  des
Verbandsvorstandes  gestellt.  Dieser  ist,  falls  mehrere  hierbei  interessirt  sind,  auch
befugt,  die  Anlage  neuer,  sowie  die  Erweiterung  der  bestehenden  Gräben  anzuordnen.
Die  hieraus  entstehenden  Mehrkosten  der  ersten  Ausführung  werden  vom  Verbande,
  die  der  Unterhaltung  von  den  dabei  speziell  Betheiligten  getragen.

Das  a  in  den  Gräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Vorstehers  von  Privatpersonen  nicht  aufgestaut  werden,  und  jeder  Grundbesitzer
in  dem  Verbande  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen
  will,  in  die  von  dem  Verbande  zu  unterhaltenden  gemeinsamen  Grabenanlagen
  zu  verlangen.

KC.  4.

Die  Beiträge  zur  Erfüllung  der  dem  Verbande  obliegenden  Verpflichtungen
werden  von  sämmtlichen  Genossen  nach  Maaßgabe  der  aus  den  gemeinschaftlichen
Anlagen  ihnen  erwachsenden  Vortheile  aufgebracht.

Zu  diesem  Behufe  wird  von  dem  Vorstande  unter  Leitung  eines  Regieungsfommisurs
  ein  Kataster  der  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücke  nach  Maaßabe

  der  Flächengröße,  sowie  der  verschiedenen  Höhenlage  und  Bonität  der
rundstücke  aufgestellt.  Dasselbe  wird  den  einzelnen  Eemandevorstänonn,  sopit
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