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Reichs-Gesetzblatt.
No 26.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen
Ursprungs. S. 385.
(Nr. 1975.) Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten
amerikanischen Ursprungs. Vom 3. September 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883
(Reichs-Gesetzbl. S. 31) tritt für lebende Schweine, sowie für solche Erzeugnisse
außer Kraft, welche mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sind,
daß das Fleisch im Ursprungslande nach Maßgabe der daselbst geltenden Vor-
schriften untersucht und frei von gesundheitsschädlichen Eigenschaften befunden
worden ist.
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Kontrole der Beschaffenheit des aus
Amerika eingeführten Schweinefleisches geeignete Anordnungen zu treffen.
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Schwarzenau, den 3. September 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 65
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1891.