Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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8.  76.

Im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Innung  sind  die  Innungsmitglieder  verpflichtet,  die
ordentlichen  Beiträge  für  das  laufende  Vierteljahr  [Halbjahr,  Jahr],  sowie  die  bereits  umgelegten  außer—
ordentlichen  Beiträge  an  diejenigen  zu  zahlen,  welchen  die  Abwickelung  der  Geschäfte  der  Innung  obliegt
(5.  103  a.  der  Gewerbeordnung).

Die  Verwendung  des  Innungsvermögens  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §.  94  der  Gewerbeordnung
  mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Vertheilung  des  Reinvermögens  unter  die  Mitglieder  nur  bis  zu  dem
Betrage  der  von  denselben  in  den  beiden  letzten  Jahren  (1)  vor  der  Auflösung  oder  Schließung  entrichteten
Beiträge  erfolgt.

Der  verbleibende  Rest  des  Vermögens  fällt  der  Gemeinde  (N.)  mit  der  Bestimmung  zu,  daß  dasselbe
  zur  Förderung  des  Lehrlingswesens  des  (Tischler-]  Gewerbes  in  (JN.)  zu  verwenden  ist  (2).

u  S.  76.
z  a  §.  103a.  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  darf  bei  eintretender  Vertheilung  des  Reinvermögens  keinem  Berechtigten  mehr
als  der  Gesammtbetrag  der  von  ihm  geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden.  Das  Statut  kann  aber  weitere  Beschränkungen
der  Vertheilung  festsetzen,  und  zur  Vermeidung  schwieriger  Berechnungen  erscheint  es  zweckmäßig,  dieselbe  auf  den  Betrag  der

während  einer  bestimmten  Reihe  von  Jahren  geleisteten  Beiträge  zu  beschränken.
2.  Hier  kann  selbstverständlich  auch  die  Verwendung  für  einen  anderen  Zweck  festgesetzt  werden.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Mai  d.  I.  beschlossen,  daß  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte
  in  Bielefeld  im  Hauptamtsbezirk  Minden  die  Besugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Posütenen
  22  *  b,  e  und  1  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen
eigelegt  werde.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Sagan  im  Hauptamtsbezirk  Glogau  ist  die  unbeschränkte  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  zu  Frankenthal  im  Hauptzollamts-Bezirk  Ludwigshafen  a./Rh.  ist
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  aus  dem  Reisstärkelager  des  Reisstärke-Fabrikanten
Reverdy  (Firma  IJ.  B.  Zwick)  in  Frankenthal  zur  Ausfuhr  gelangenden  Reisstärkesen  dungen  ertheilt  worden.

 

Die  Großherzoglich  mecklenburgische  Steuer-Rezeptur  in  Friedland  wird  zum  1.  Juli  d.  J.  in  ein
Steueramt  umgewandelt  werden.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Mai  d.  J.  die  nachstehend  abgedruckten  Abänderungen  der
Instruktion  für  die  Zollbeamten,  betreffend  die  Nummer-Ermittelung  der  nach  Position  2  c0  1,  2,  z  bezw.
22  a,  b  des  Zolltarifs  mit  Staffelzöllen  belegten  baumwollenen  bezw.  leinenen  Garne  (vergl.  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  1879  S.  842  ff.)  beschlossen: