III. Uebergangsbestimmungen.
§. 18.
Außer den im §. 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutz-
truppe auch solche Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichs—
kommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch
die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen.
§. 19.
Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe
des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes dem-
jenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
§. 20.
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des
Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits aus—
geschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und
ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen
Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der
Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. März 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprinvi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 15