Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Zweiter Abschnitt. 
Patentamt. 
§. 13. 
Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der 
Patente erfolgt durch das Patentamt. 
 Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsi- 
denten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, welche 
in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Mit- 
glieder werden, und zwar der Präsident auf Vorschlag des Bundesraths, vom 
Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen Mitglieder erfolgt, wenn sie 
im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, 
anderenfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt 
entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie 
die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung. 
§. 14. 
In dem Patentamt werden 
1. Abtheilungen für die Patentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), 
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf 
Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung), 
3. Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) 
gebildet. 
In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mit- 
wirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der An- 
meldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mit- 
glieder der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken. 
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die Anwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische Mit- 
glieder befinden müssen. 
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerdeabtheilungen 
erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. 
Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. 
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und  
Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, 
zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
	        
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