Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  15.

Die  Beschlüsse  und  die  Entscheidungen  der  Abtheilungen  erfolgen  im  Namen
des  Patentamts;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen  und
allen  Betheiligten  von  Amtswegen  zuzustellen.

§.  16.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  und  der  Nichtigkeitsabtheilung
findet  die  Beschwerde  statt.  An  der  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  darf
kein  Mitglied  theilnehmen,  welches  bei  dem  angefochtenen  Beschlusse  mitgewirkt  hat.

§.  17.

Die  Bildung  der  Abtheilungen,  die  Bestimmung  ihres  Geschäftskreises,  die
Formen  des  Verfahrens,  einschließlich  des  Zustellungswesens,  und  der  Geschäftsgang
  des  Patentamts  werden,  insoweit  dieses  Gesetz  nicht  Bestinmungen  darüber
trifft,  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

§.  18.

Das  Patentamt  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Gerichte  über  Fragen,
welche  Patente  betreffen,  Gutachten  abzugeben,  sofern  in  dem  gerichtlichen  Verfahren
  von  einander  abweichende  Gutachten  mehrerer  Sachverständiger  vorliegen.

Im  Uebrigen  ist  das  Patentamt  nicht  befugt,  ohne  Genehmigung  des
Reichskanzlers  außerhalb  seines  gesetzlichen  Geschäftskreises  Beschlüsse  zu  fassen
oder  Gutachten  abzugeben.

§.  19.

Bei  dem  Patentamt  wird  eine  Rolle  geführt,  welche  den  Gegenstand  und
die  Dauer  der  ertheilten  Patente,  sowie  den  Namen  und  Wohnort  der  Patentinhaber
  und  ihrer  bei  Anmeldung  der  Erfindung  etwa  bestellten  Vertreter  angiebt.
Der  Anfang,  der  Ablauf,  das  Erlöschen,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  die
Zurücknahme  der  Patente  sind,  unter  gleichzeitiger  Bekanntmachung  durch  den
Reichsanzeiger,  in  der  Rolle  zu  vermerken.

Tritt  in  der  Person  des  Patentinhabers  oder  seines  Vertreters  eine  Aenderung
ein,  so  wird  dieselbe,  wenn  sie  in  beweisender  Form  zur  Kenntnis  des  Patentamts
gebracht  ist,  ebenfalls  in  der  Rolle  vermerkt  und  durch  den  Reichsanzeiger  veröffentlicht.
  Solange  dieses  nicht  geschehen  ist,  bleiben  der  frühere  Patentinhaber
und  sein  früherer  Vertreter  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  berechtigt  und  verpflichtet.

Die  Einsicht  der  Rolle,  der  Beschreibungen,  Zeichnungen,  Modelle  und
Probestücke,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung  der  Patente  erfolgt  ist,  steht,  soweit
es  sich  nicht  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung  für  die  Zwecke  des  Heeres
oder  der  Flotte  genommenes  Patent  handelt,  jedermann  frei.

Das  Patentamt  veröffentlicht  die  Beschreibungen  und  Zeichnungen,  soweit
deren  Einsicht  jedermann  freisteht,  in  ihren  wesentlichen  Theilen  durch  ein  amtliches
  Blatt.  In  dasselbe  sind  auch  die  Bekanntmachungen  aufzunehmen,  welche
durch  den  Reichsanzeiger  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erfolgen  müssen.