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§. 15.
Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im Namen
des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und
allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.
§. 16.
Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeitsabtheilung
findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf
kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat.
§. 17.
Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die
Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäfts-
gang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Bestinmungen darüber
trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
§. 18.
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen,
welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Ver-
fahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des
Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen
oder Gutachten abzugeben.
§. 19.
Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand und
die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der Patent-
inhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter angiebt.
Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die
Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den
Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken.
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters eine Aenderung
ein, so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form zur Kenntnis des Patentamts
gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt und durch den Reichsanzeiger ver-
öffentlicht. Solange dieses nicht geschehen ist, bleiben der frühere Patentinhaber
und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und
Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, soweit
es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres
oder der Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei.
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit
deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch ein amt-
liches Blatt. In dasselbe sind auch die Bekanntmachungen aufzunehmen, welche
durch den Reichsanzeiger nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen.