Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

(s)  Dem  Vorstande  der  Eisenbahn-Betriebsinspektionen  kann  von  dem
Minister  die  Befugniß  zur  selbständigen  Verpachtung  der  Dispositionsländereien,
Lagerplätze,  Grasnutzungen,  Pflanzungen  u.  s.  w.  beigelegt  werden.

S.  11.

C)Den  Maschineninspektionen  obliegt:  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Maschinen=  und  Betriebswerkstättendienstes.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Maschineninspektionen
bestimmt  der  Minister.

.  12.

bDen  Verkehrsinspektionen  obliegt:  die  Ausführung  und  Ueberwachung
des  Verkehrs-,  Abfertigungs=  und  Kassendienstes.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen
bestimmt  der  Minister.

(3)  Die  Vorstände  der  Verkehrsinspektionen  sind  befugt,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Ministers  bis  zu  einer  von  ihm  festzusetzenden  Höhe  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  Anträge  auf  Rückerstattung  von  Fahrgeld  und  Gepäckfracht,
sowie  auf  Ersatz=  oder  Entschädigungsleistung  aus  dem  Frachtvertrage  selbständig
z  entscheiden,  auch  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung

oder  der  Frachttarife  zu  berechnenden  Nebengebühren  und  Komentionalstrafen

ganz  oder  zum  Theil  zu  erlassen.

Den  Werkstätteninspektionen  obliegt:  die  Ausführung  und  Ueberwachung
  des  Werkstätten=  und  Werkstätt  terialiendienstes

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Werkstätteninspektionen
bestimmt  der  Minister.  -

 

§.14.

()  Den  Telegrapheninspektionen  obliegt:  die  Unterhaltung,  Ueberwachung
und  Ausgestaltung  der  elektrischen  Telegraphen-,  Signal-  und  sonstigen  zur
Sicherung  des  Eisenbahnbetriebes  dienenden  elektrischen  Anlagen.

()  Bezirk  und  Geschaͤftsanweisung  der  Vorstände  der  Telegrapheninspektionen
bestimmt  der  Minister.

S.  15.

G)Den  Bauabtheilungen  obliegt:  die  Leitung  der  Neubauausführungen.

(2)  Bezirk  und  Geschäftsanweisung  der  Vorstände  der  Bauabtheilungen  bestimmt
  der  Minister.

III.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Anstellung
im  Staatseisenbahndienst.
S  16.

C)Das  für  den  Staatseisenbahndienst  anzunehmende  Personal  wird  nach
den  von  dem  Minister  festzustellenden  Grundsätzen  in  dem  Verhältnisse  unmittelbarer
  Staatsbeamten  angestellt  oder  gegen  Lohn  beschäftigt.  Die  Anstellung  der

(Nr.  9714.)

b)  Maschineninspektionen.


J%)  Verkcehrs.
inspektionen.

)  Werkstätten.
inspektionen.

e)  Telegraphen  -

inspektionen.

s)  Bauabtheilungen.

Art  der  Anstellung.