Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 1032 — 
XLVI. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen 
oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen 
Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle 
drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 
jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen 
Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung 
ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren 
Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des 
Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maß- 
gabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druck- 
probe angiebt; 1 
c) ) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte 
und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. 
(2) Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd 
(Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen ver- 
wendet werden. 
(s) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen 
sein, welche das Rollen derselben verhindert. 
(() Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) 
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutz- 
kappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, 
daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich 
macht. 
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und 
die höchste zulässige Füllung betragen: 
a) Für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 Kilo- 
gramm Flüssigkeit für je 1/34 Liter Fassungsraum des Behälters. 
Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13/40 Liter Wasser 
faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder 
Stickoxydul enthalten. 
b) Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit 
für je 1/,86 Liter Fassungsraum des Behälters. 
e) Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für 
je 0)9 Liter Fassungsraum.
	        
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