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Reichs-Gesetzblatt.
No 1.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1891/92. S. 1.
(Nr. 1982.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92. Vom 4. Januar 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1891/92 wird von der preußischen
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1891 die gemäß §. 29 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Januar 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1892.
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1892.