Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
  
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Nummer 
des deutschen  Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Mark. 
6. e) 2. y) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, 
Schneider-, Hecken= und Blechscheeren, Sägen, 
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen= und Papier- 
messer und ähnliche Werkzeuge 100 kg 15 
e) 3. Eisenwaaren, feine: 
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, 
polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß; 
β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, 
Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfeger— 
arbeit u. s. w.; 
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch 
in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen - 24 
aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt 
oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit 
diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich be- 
troffen sind . . . ..  frei 
aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, 
auch Werg und andere Abfälle .... .. . . .. . . . . .. . .. . — frei 
9. α) Weizen . . . . .. . .. 100 kg 3,50 
b) α) Roggen » 3,50 
β) Hafer » 2,80 
γ)   Buchweizen » 2 
δ) Hülsenfrüchte ... ... . ... » 1,50 
ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten ........... » 1 
c) Gerstee . .. .. .. .. . .. » 2 
d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit 
nicht genannte Oelfrücht » 2 
aus e) Mais » 1,60 
aus f) Malz (gemalzte Gerste) .. . .. . .. .. . .. .. . . . . . . . .. . . .. » 3,60 
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel - 3 
  
  
 
	        
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