Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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ligte  Assoziirte,  von  denen  der  eine  von  dem  Bezirkskommissarius,  der
andere  von  dem  Beschädigten  gewählt  wird,  und  durch  den  Ortävorstand
als  Obmann  getroffen.

Bei  dieser  Entscheidung  müssen  sich  sowohl  der  Bezirkskommissarius
als  auch  der  Beschädigte  beruhigen.“

.74.

„Damit  die  Zahlung  der  Isrtschadenzrergütm  en  sich  nicht  zu
lange  hinzieht,  wird  bestimmt,  daß,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die
Brandschadensvergütung,  abgebrannte  Wirthschaftsgebäude,  Brücken  und
Zäune  binnen  zwei  Jahren,  Wohnhäuser  binnen  fünf  Jahren  und  öffentliche
  Gebäude,  z.  B.  Kirchen,  Schulen,  Dorfsgebäude,  binnen  funfzehn
Jahren,  vom  Brande  an  gerechnet,  retablirt  werden  müssen.

Eine  Verlängerung  dieser  bestimmten  Retablissementefristen  kann
von  der  Direktion  nach  Anhörung  des  Bezirkskommissarius  bewilligt
werden.“

§.  82.

„In  der  Regel  hat  jeder  Assoziirte,  welcher  ein  Gebäude  durch
Brand  gänzlich  verliert,  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
  Gebäude  auf  demselben  Hypotheken  =  Areal,  zu  welchem  das
abgebrannte  Gebäude  gehörte,  wiederherzustellen  und  nur  unter  dieser
Bedingung  auf  die  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  Anspruch  (§9.  70.  ff.).
Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines
dem  abgebrannten  völlig  gleichen  Gebäudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,
  daß  die  Vergütungsgelder  lediglich  zum  Bau  verwendet

werden.“
Zu  8.  77.

In  Stelle  des  §.  77.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  tritt  fol.
gende  Bestimmung:

Der  Bezirkskommissarius  hat  für  die  Untersuchung  des  vorgefallenen
  Brandschadens  Behufs  Aufnahme  der  desfallsigen  Verhandlung
und  für  die  Baurevisionen  Behufs  Liquidirung  der  Brandschadensvergütung
  bei  einer  Entfernung  von  einer  Viertelmeile  und  mehr  von  seinem
Wohnorte  Diäten  und  Meilengelder  zu  erhalten.  Die  Höbe  derselben
wird  von  der  Direktion  unter  Zustimmung  der  Repräsentanten  allgemein
fessgesett  und  kann  auch  in  derselben  Weise  einer  Aenderung  unterworfen
werden.

Nur  für  die  Feststellung  des  Brandschadens  und  für  die  einmalige
Baurevifion  bei  jedem  beschädigten  Assozürten  Behufs  Liquidlrung  der
Brandschadensvergütung  werden  die  Diäten  und  Meilengelder  der  Bezirkskommissarien
  aus  dem  Sozietätsfonds  gezahlt,  wogegen  die  Diäten  und
Meilengelder  für  öftere  Baurevisionen  von  dem  Beschädigten  getragen
und  von  der  anzuweisenden  Brandschadensvergütung  in  Abzug  gebracht
werden  müssen.“

Zu  8.  83.

„Wenn  von  der  zuständigen  Behörde  die  Wiederherstellung  eines
(Nr.  7542)  ab-