Nummer
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz
Zolltarifs. Mark
38. b) Feuerfeste Steine 100 kg 0,50
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon-
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta;
glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus
gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen;
glasirtes Töpfergeschirr ... » 1
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren
und Platten .. - 2
e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und
porzellanartigen Waaren:
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta » 8
aus 2. zwei= und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt,
vergoldet, versilbert - 16
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch
Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern
versehen, nicht glasirt .. . . . ... » 3
1) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.):
1 weiß ...................................... » 10
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert » 20
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen » 24
39. a) 1. Pferde «............................ 1 Stück 20
Anmerkung:
1. Pferde bis zu 2 Jahren " 10
2. Füllen, welche der Mutter folgen —- frei
b) Stiere und Kühe .. 1 Stück 9
c) Ochsen .. . . . .. - 25,0
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen
Zugochsen von 2 1/2 bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark
für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirth-
schaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.