Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Handels- und Jollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. S. 105. 
  
  
  
  
(Nr. 1986). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. Vom 
10. Dezember 1891. 
Se'e Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen 
beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem 
Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine 
Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser 
von. Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischen König 
von Ungarn, 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
Dr. Arnold Roth, 
den Nationalrath Bernhard Hammer, 
den Nationalrath Conrad Cramer-Frey, 
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels- 
und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
« Artikel 1. 
Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung. 
auf Eingangs= und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meist- 
begünstigten Nation zu behandeln. 
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, 
jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen 
Reichs. Gesetzbl. 1892. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
	        
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