Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm= oder Filial- 
Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filial- 
oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus= und eingeführt 
werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann 
jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. 
Ferner auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und 
Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der 
Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer 
Verheiratung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen; 
4. gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut 
eingehen, auf besondere Erlaubniß; 
5. Reisegerät, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welche Reisende, 
Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, 
welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche 
reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie 
andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen 
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise- 
verbrauche; 
6. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, 
welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen= und Waaren- 
transporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasser- 
fahrzeuge mit Einschluß der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien 
auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahn- 
verwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahn- 
fahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen) 
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, 
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer 
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben 
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; 
Pferde und andere Tiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim 
Eingange überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder Lasttiere zur 
Bespannung eines Reise= oder Frachtwagens gehören, zum Waren- 
tragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 
B. Zur Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet). 
1. Zu Nr. 15, Anmerkung zu b 1 und 2. 
Die zollfreie Einfuhr ist verstanden für Schiffsmaschinen, inbegriffen 
Schaufelräder oder Schrauben, auch wenn sie in zerlegtem Zustande und nicht 
gleichzeitig eingeführt werden, vorausgesetzt, daß die betreffenden Gegenstände beim 
Eingange mit Sicherheit als Bestandtheile von Schiffsmaschinen erkennbar sind. 
2. Zu Nr. 154. 
Binnenseeschiffe sind gleich den Flußschiffen zu behandeln.
	        
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