Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

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Deutschland.

militärischen  Operationen  gegebene  Ausdehnung  ändert  übrigens  nichts
an  den  früheren  Erklärungen  der  ..  .  Regierung  bezüglich
ihrer  Stellung  zu  dem  gegenwärtigen  Zerwürfniß.  Um  noch
mehr  zu  beweisen,  daß  ihre  versöhnlichen  Gesinnungen  aufrichtig  sind,  und
daß  ihre  Absichten  sich  nicht  geändert  haben,  erklärt  sich  die  ...  Regierung
bereit,  mit  Dänemark  einen  Waffenstillstand  abzuschließen,  sei  es  nun  auf  der
Basis  der  gegenseitigen  Räumung  der  Stellungen  zu  Düppel  und  auf
Alsen  durch  die  dänischen  Truppen  und  der  österreichisch-preußischen  Armee  in
Jütland  oder  des  militärischen  uti-possidetis.  In  einem  wie  in  dem  andern
  Falle  stellt  aber  die  .Regierung  die  Bedingung,  in  den  Waffenstillstand
  die  Einstellung  der  Feindseligkeiten  auf  dem  Meer  miteinzuschließen,  die
von  beiden  Seiten  gemachten  Prisen  herauszugeben  und  das  über  die  in  den
Häfen  befindlichen  Schiffe  verhängte  Embargo  aufzuheben.  Ebenso  erklärt  sich
die  Regierung  bereit,  mit  den  betheiligten  Mächten  in  Conferenz  über  die
Mittel  zu  treten,  die  geeignet  wären,  den  Frieden  wiederherzustellen.“

7.  März.  (Nassau).  Versammlung  der  nassauischen  Fortschrittspartei







zu  Kastel  in  Hessen-Darmstadt.

,,  ,,  (Mecklenburg).  Die  Beschlüsse  der  Stände  über  das  Gesetz
wegen  Bestrafung  von  Dienstvergehen  der  Gutsleute  auf  den  ritterschaftlichen
  Gütern  (das  sog.  Prügelgesetz)  wird  den  beiden  mecklenburgischen
  Landesherrn  durch  den  ständischen  Ausschuß  auftragsgemäß
mitgetheilt.  Der  ritterschaftliche  Beschluß  lautet  zustimmend,  derjenige
  der  Landschaft  dagegen  ablehnend.  Die  mecklenburgs-schwerinsche
  Regierung  publicirt  das  Gesetz  gleichwohl.

,,  ,,  (Hamburg).  Der  Senat  erklärt  dem  Bürgerausschuß  auf  seine
Mittheilungen  vom  11.  Dec.,  6.  Januar  (und  3.  März)  in  der
schleswig-holsteinischen  Sache,  er  habe  bisher  keine  Antwort  gegeben,
weil  er  die  früheren  Beschlüsse  nur  für  den  Ausdruck  der  Wünsche
und  Ansichten  der  Bürgerschaft,  nicht  für  eine  Beantwortung  bedürfende
  Anfrage  gehalten  habe.  Die  Sache  schwebe  ja  noch  beim
Bunde  und  von  einer  Verpflichtung  zur  Auskunftertheilung  über  das,
was  er  künftig  thun  wolle,  könne  doch  nicht  die  Rede  sein.

8.  „  (Deutsch-dänischer  Krieg).  Einmarsch  der  österr.-preußischen

Truppen  in  Jütland.

8/9.  März.  (Hannover).  Beide  Kammern  nehmen  die  von  der  gemeinschaftlichen

  Commission  vorgeschlagene  Adresse,  die  I.  Kammer  fast
einstimmig,  die  II.  Kammer  einstimmig  an:

„  ...  Stände  halten  es  für  ihre  Pflicht,  hiermit  öffentlich  und  feierlich
Namens  des  gesammten  hannoverschen  Volkes  auszusprechen,  daß  es  den
Ständen  und  dem  Lande  ein  erhebendes  Gefühl  ist,  sich  eins  zu  wissen

mit  seinem  König  in  dem  Bestreben,  die  Rechte  der  genannten  Herzogthümer,

  vor  Allem  die  schwergekränkten  Rechte  Schleswig-Holsteins  auf  Selbständigkeit,
  auf  staatliche  Zusammengehörigkeit  und  auf  den
durch  das  in  den  Herzogthümern  geltende,  vom  Bunde  anerkannte  Recht  der
agnatischen  Erbfolge  berufenen  legitimen  Fürsten  mit  aller  Kraft  zu
wahren;  sich  eins  zu  wissen  mit  seinem  Könige  in  der  Ueberzeugung,  daß
ohne  die  Kraft,  welche  das  Band  ihrer  Vereinigung  den  deutschen  Staaten
verleiht,  auch  die  Selbständigkeit  und  die  Integrität  unseres  Königreichs  gefährdet
  wird;  und  daß  wie  in  allen  die  Existenz  des  Bundes  bedrohenden
Stürmen  sein  gutes  Recht  als  seine  sicherste,  wenn  nicht  seine  einzige  Stütze