Nr. 47. 593
Art. 43.
I Kreisumlagenpflichtig ist, wer mit einer direkten Staatssteuer veranlagt ist.
I! Die Vorschriften des Art. 2 Abs. II, III finden entsprechende Anwendung.
III Steuerniederschlagungen und Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder
Aufhebung der Kreisumlagenpflicht.
Art. 44.
1 Kreisumlagenfrei sind:
1. die im Art. 4 bezeichneten Erträge,
2. die im Art. 11 Abs. II des Gewerbsteuergesetzes bezeichneten Personen.
II Im Falle des Abs. 1 Ziff. 1 findet der Art. 5 entsprechende Anwendung.
Art. 45.
Die Staatsregierung kann in Bezug auf Kreisumlagenpflichtige, die auch außerhalb
Bayerns zur Bestreitung kreislastenähnlicher Ausgaben beizutragen haben, Vereinbarungen und
Verfügungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.
Art. 46.
1 Kreisumlagenberechtigt ist
1. in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbebetrieb im
Umherziehen die Kreisgemeinde des Ortes der Steuerveranlagung,
2. im übrigen die Kreisgemeinde, zu der die nach Art. 9 bis 23 umlagenberechtigten
Gemeinden gehören, und zwar nach Maßgabe der Steuerbeträge, die auf diese
Gemeinden treffen.
II An die Stelle der nach Abs. I Ziff. 2 berechtigten Kreisgemeinde tritt die Kreisgemeinde
des Ortes der Steuerveranlagung, wenn die Steuern des Pflichtigen, die hiernach
auf jene Kreisgemeinde treffen, weniger als 20 M betragen.
Art. 47.
Aus der Steuersumme, die sich nach Art. 43 bis 46 ergibt, werden die Kreisumlagen
nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundertsatze werden sie auf die
einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steuern ausgeschlagen.