Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  47.  593
Art.  43.

I  Kreisumlagenpflichtig  ist,  wer  mit  einer  direkten  Staatssteuer  veranlagt  ist.
I!  Die  Vorschriften  des  Art.  2  Abs.  II,  III  finden  entsprechende  Anwendung.

III  Steuerniederschlagungen  und  Steuernachlässe  bewirken  die  entsprechende  Minderung  oder
Aufhebung  der  Kreisumlagenpflicht.

Art.  44.
1  Kreisumlagenfrei  sind:

1.  die  im  Art.  4  bezeichneten  Erträge,
2.  die  im  Art.  11  Abs.  II  des  Gewerbsteuergesetzes  bezeichneten  Personen.
II  Im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  1  findet  der  Art.  5  entsprechende  Anwendung.

Art.  45.

Die  Staatsregierung  kann  in  Bezug  auf  Kreisumlagenpflichtige,  die  auch  außerhalb
Bayerns  zur  Bestreitung  kreislastenähnlicher  Ausgaben  beizutragen  haben,  Vereinbarungen  und
Verfügungen  treffen,  die  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichen.

Art.  46.
1  Kreisumlagenberechtigt  ist
1.  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  die  Kreisgemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung,

2.  im  übrigen  die  Kreisgemeinde,  zu  der  die  nach  Art.  9  bis  23  umlagenberechtigten
Gemeinden  gehören,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Steuerbeträge,  die  auf  diese
Gemeinden  treffen.

II  An  die  Stelle  der  nach  Abs.  I  Ziff.  2  berechtigten  Kreisgemeinde  tritt  die  Kreisgemeinde
  des  Ortes  der  Steuerveranlagung,  wenn  die  Steuern  des  Pflichtigen,  die  hiernach
auf  jene  Kreisgemeinde  treffen,  weniger  als  20  M  betragen.

Art.  47.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  43  bis  46  ergibt,  werden  die  Kreisumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf  die
einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steuern  ausgeschlagen.