Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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armen  Personen,  welche  in  Anstalten  oder  Institute  gebracht  werden,  verweisen  Wir  den
Landrath  auf  Ziff.  8  des  Allerhöchsten  Landrathsabschiedes  vom  17.  April  1874  mit  dem
Belsatze,  daß  es  den  betreffenden  Orts-,  Districts=  oder  Kreisgemelnden  überlassen  werden
müsse,  hier  unterstützend  einzutreten.

Indem  Wir  dem  Landrathe  den  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
gerne  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  bereitwilligen  und  eifrigen  Wahrnehmung  der
Kreisinteressen  und  versichern  denselben  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade.

Mürchen,  den  9.  März  1875.
Ludwig.

Dr.  v.  Luh.  v.  Pfeufer.  v.  Ferr.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:
der  Generalsecretär,
Ministerialrath  Graf  v.  Hundt.