Uummer 1686
Der Weltkrieg.
Die sitlegslage.
Großes Haupt quartier,
23. — vormittags. Amtlich.
Westlicher Kriegsschauplatz.
Heftige Handgranatenangrisse der Frauzosen
nördlich und nordwestlich von Souchez wurden
abgewiesen. In der Champagne unteinalmen
wir in Gegend von Perthes umsangreiche
Sprengungen und besetzten die Trichterränder.
Im Priesterwalde mißlang ein französischer
Vorstoß. In den Vogesen dauern die Kämpfe
sort. Ein feindlicher Angriff gegen die Linie
Lingekopf-Barrenkopf (nördlich von Münster
wurde nach heftigem Nahkampfe vor und in
den Stellungen der Bayern und mecllenbur-=gischer
Jäger zurückgeworfen. 2 Offiziere und
64 Alpenjäger wurden gefangen genommen.
Auch am Reichsackerkopf griffen die Franzosen
erfolglos an. Bei Metzeral warfen wir
sie aus einer vorgeschobenen Stellung, die wir,
um Verluste zu vermeiden, planmäßig wieder
räumten.
In Erwiderung der mehrfachen Beschießun)
von Thiaucourt und einiger Ortschaften zwi
schen Maas und Mosel nahm unsere Artillerie
gestern Pont a Mouson unter Feuer.
Unsere Flieger griffen das Bahndreieck von
St.ilaire in der Champagne an und zwangen
seindliche Jlieger zum Rückzug. Auch auf
die Kasernen von Gerardmer wurden BVomben
abgeworfen. Bei einem Luftkampf über Conflans
wurde ein feindliches Kampfflugzeug vernichtet.
Oestlicher Kricgsschauplac“
In Kurland folgten wir den nach Osten
weichende Russen unter fortgesetzten Kämpfen,
bei denen gestern
6550 Rufsen gefangen
genommen, 3 Geschütze, viele
Munitlonswagen und Feldküchen
er beutet wurden.
den
Gegen den Narew und die Brakkenkopfstellung
von Warschau jiehen
sich unfere Armeen näher heran.
Vor Nozan wurbe pbasDorf Mily
nub bas Wert Eazugi mit dem VDajoneit
erstf##t nad in leterem 290 Geseugene
Sgewacht. Mächtliche Ausfälle ans Nozan
Mmihlangen.
Stlböstlicher Kriegsschauplatz.
Das Wellufer der Weichlsel von 24v0#
wlo (westlich von Ka#tmierss te —M1
it vaom LFeinb geldubert.
Im Waldgelände südöstlich von Kozinies
wird noch mit russischer Nachhut gekämpft.
Zwischen Weichsel und Bug gelang es den
verbündeten Truppen, den zähen Widerstand
des Gegners an verschiedenen Stellen
ja Prachen und ihn dort kum Rück'usen
kwingen.
Die blutigen Verluste der Russen
sind außerordenilich groß.
Oberste Heeresleitung.
Lingelopf und Barrenlkopf liegen 3 4 Kilometer
nördlich Münster, Granica 10 Kilometer
südlich Iwangorod.
Der Zertgürte u Iwangorod
unter schwerem Ar#llerielene#.
Berlin, 23. Juli. Der Fortgüetel von
Iwangorod wied bereits von schwerer
Artillerie beschofsen. (8)
r—i“ ·
Verluste der Franzosen bei Arras.
Zürich, 23. Juli. Vor Nord-Arras wurde
das erste Fremdenregiment vom 8. bis 11.
Mai dreimal zum Sturm vorgeschickt. Von seinen
4600 Mann kamen noch 320) zurüd. Das
meite Fremdenregiment, in dem nicht weniger
wie 30|0000 Schweizer dienten, hatte nur noch
einen Bestand von 232 Schweizern. Das Regiment
hatte seine sämtlichen Offinxere verloren.
k (Z.,
r3 französ. U. Boot.
GEenf, 23. Juli. Das franzals Unterseeboot
“ wird seit dem pril vermißt.
Es ist bisher keinerlei Nachricht von ihm
eingelaufen, sodaß an dem Untergang des Bootes
nicht mehr gezweifelt werden kann. (3.
Die Katastrophe des russ. Heerer.
London, 23. Juli. Verichte aus Parie
und Le Havre lassen keinen Zweisel darüber,
daß die Lage des russischen Heeres im Vierverbandslager
Befürchtungen wegen einer Ka
tastrophe auskommen läßt. „Rußkose Slowo“
sagt, es sei nicht mehr zu leugnen, daß Peters
burg bereits schwer bedroht sei. (3J.)
Dieinnere Lage Rußlands.
Köln, 2.3. Juli. Der „Köln. tg.“ gelrt
von gutunterrichteter russischer Seite eine Dar
stellung über die innere Lage Ruflands zu
wonach das Belanntwerden der Niederlagen
und die ungeheuren Verlust: sowie die Aufdel
lung der schweren Mängel in der Leilung und
JFührung des Heeres bemirlt haben, daß der
Mittelstund, vertreten durch die Ottobrisien und
lonstitutionellen Demolraten (Kadetlen, sich in
dem Bestreben geeinigt haben, die Staatsg
walt an sich zu ziehen. Dies sch#int ihnen ge
lingen zu sollen. Zzar, Hof und die lechts
stehenden Parteien der Reichsduma sind ent
mutigt und furchtsam geworden, sie suchen nack.
einem Ausweg, die Schuld für das Unglu
Rußlands von ihren Schuliern auf die der
Volkes abmwälzen. (3Z.,
Russische Kredite.
Petersburg, 23. Juli. Der Finanzminister
wird der Duma sofort nach ihrem Zusammentritt
einen Gesetzantrag unterbreiten, der
die Staatsbank ermächtigt, eine weitere Milliarde
Rubel in Banknoten auszugeben. (Z.
Die Kämpfe am Isonzo.
Zürich, 23. Juli. Die seit dem 20. Juli
erneuten Kämpfe an der Isonzofront haben einen
sehr schweren Charakter. An oerschiedenen
Stellen stehen die italienischen Truppen einer
ziemlichen Uebermacht gegenüber. (Z.
Elend in Italien.
Bern, 23. Juli. Im „Avankli“ ist die
Korrespondenz über das Elend in Rimini fast
vollständig unterdrückl. (.3.
Italien muß gegen die Türlei losehen.
Zürich, 23. Juli. Es isi kaum noch ein
Samstas, 21. Juli 1914
weifel, daß die Entente von IJtallen das Loschlagen
gegen die Türkei fordert. Die italienische
Regierung kann sich dieser Forderung um
so weniger entziehen, als sie nach dem Uäglichen
Aussall der Kriegsanleihe ganz auf Englands
Subsidien angewiesen ist, die nicht auslezahli
werden, bevor sich Jialien nichl an
den Dardanellen beteiligt. Auf Kommoando lezen
sich auf einmal die italienischen Blätter
ins Zeug, um den Beweis zu führen, daß
JIlalien von der Türkei herausgefordert werde.
Der Mailänder Korrespondent der „Neuen
Zurcher Zeitung“ schreibt, daß man jedoch der
Türlei die Initiative überlassen wolle. Ein
Krieg gegen die Türkei sei aber in Jtolien
nicht populär und so muß nun die italienische
Presse das Volk systemalisch auf einen Krieg
gegen die Türkei vorbereilen. (J.
Die Ungeduld gegen die Ballanstaaten.
Basel, 23. Juli. Der Pariser Korrespondent
der „Basler Nachrichten“ schildert in einem
Briefe die Ungeduld, die sich innerhalb der
Entente gegen die Balkanländer geltend mache,
weil sie sich trotz aller Verlockungen immer
loch nicht zur Aufgabe der Neutralilä: entschliesen
wollen. Man scheine jetzt im Lager
der Entente entschlossen zu sein, nach dem Grundsaze
zu verfahren: Wer nicht für mich ist.
der ist wider mich. (.3.
Ausstand in der spanischen Handels-Madrid,
23. Juli. Der allgemeine Ausstand
der Offiziere und Mannschaften der
Handelsmarine ist amtiich bekanntgegeben worden.
In Barcelona und Bilbao ist die Lage
besonders ernst. (.3.
Ein russischer Abgsandter
in Bukaresfl.
Bukarest, 23. Juli. Fürst Trubetzkoj ist
in Begleitung des Generalstabsobersten Ubrin
hier angekommen. (3.)
Bulgarien und Griechenland.
Wien, 23. Juli. Das „Neue Wiener Journal“
labt sich aus Athen melden: „Nea Himera“
berichtet. daß Bulgarien weitgehende
militärische Norkehrungen getroffen habe, für
den Fall, daß Griechenland, wenn Venizelos
ands Ruder käme, auf die Seite des Vierverbandes
treten und in den Krieg eingreifen könnte.
(3.)
Bekanntmachung
betressend den Aushang von Preisen in den
Verkaufsräumen des Kleinhandels.
Der Stadtmagistrat Rosenheim erläßt auf
Grund k'ier Bundesratsbelanntmachung vom
24. Ju.1 1915 über den Aushang von Preisen
in Verkaufsräumen des Kleinhandels, ferner in
Vollzug der bayer. Ausführungebestimmungen
vom 2. Juli 1915 nachfolgende vorübergehende
ortspoligeiliche Vorschriften:
§ 1.
Die Verläufer, welche
Brot, Mehl, Leigwaren, Hülsenfrüchte,
Gemüse, Obst, Zwiebeln, Fleisch u. Fleischbanren,
Fett, Milch, Butler, Käse, Schmatz,
Eier, Kaffee, Tee, Salz, Zucker, Seise,
Leuchtöle, Holz, Kohle, Koks
im Kleinhandel absetzen, sind verpflichtet:
durch einen von außen sichtbaren augenfälligen
und gut lesbaren mit dem polizeilichen
Stempel versehenen Anschlag (Preislisle) an
den Verkaufsräumen bezw. an den ständigen
Berkaufsstellen der Lebeneomittelmärkte die
Preise ihrer Waren wahrheitsgetreu zur Kenntnis
zu bringen.
Wenn beim Verkauf der Ware in lleineren
Mengen ein höherer Preis berechnet wird, als
er fur 1 Pfund, 1 Zentner, 1 Liter oder eine
newisse Stückzahl angesetzt ist, so muß auch
dieser hohere Preis für kleinere Einheiten im
Anschlage verzeichnet werden.
Wenn von der gleichen Warengattung mehrere
Sorten geführt werden, so ist für jede
Sorte eine besondere Preisnotierung erforderlich
und dürsen zu dem nolierten Preise nur
Waren der entsprechenden Sorte abgegeben
werden.
Senen die Waren nach dem Gewicht verkauft
werden, sind die Verkäufer verpflichtet,
im Verlaufsraume oder an der Verlaufsstelle
eine Mage mit den erforderlichen geeichten Gewichten
aufzustellen und ihre Benützung um
Nachwiegen der verkauften Waren zu gestatten.
insoweit nicht durch Aufsiellung einer ösfentlichen
Wage am Verkaufsplatze den Interessen
der Käufer Rechnung getragen ist.
Die Preisliste ist mit dem Datui und der
Unterschrist des Verkäufers zu versehen und vor
dem Anschlag dem Stadtmagistrat zur polizeilichen
Abslempelung vorzulegen. Hiebei ist eine
Abschrift (Abdrud) zu den Amtsakten zu übergeben.
Die Anfertigung der Preisliste kann
im Druck. mil Tinte oder Schreibmaschine erfolgen.
Iusbesondere ist die Vermendung von
Blei, Kreide oder Schieser unstatthaft. Ueber
haupt sind Anordnungen des Magiftrats bezüglich
der Form und des Anschlags genau
zu beachten.
8 2.
Die Preislite ist täglich während der Verlaufe
zeil auszuhöngen und zmar von außen
gut sichibar am Schaufenster oder an der
Ladentüre bezw. an der Verkaufsstelle und,
soweit die polizeilichen Organe den Platz bestimmen,
an diesem.
Aenderungen des Inhalts der Preielifle
können nur durch Erlaß von einzelne Waren
— betrefsenden und mit dem bolizeilichen
Stempel versehenen Nachträgen oder in
der Weise erfolgen, daß die alte Preislifte
entfernt und an Stelle der alten heine neuc
Preisliste ausgegeben wird. Für die Nachträge
gilt Abs. I und II entsprechend.
Bei Erlaß von Nachträgen sind auf der eigentlichen
Preisliste die den Nachtrag betrefsenden
Eintragungen zu streichen, sonstige Korrekturen
aber unzulässig.
83.
Die auf dem Auschlag (Preisliste) oder dem
Nachtrag verzeichneten Preise dürfen vor Ablauf
von zwei Wochen, vom Tage der Abstempelung
an gerechnet, nicht erhöht werden, insoweit
nicht der Magistrat im einzelnen Falle
oder fur ganze Warengatlungen Ausnahmen
zuläßt.
Eine nach Ablauf des seitgesetzten Zeitraums
beabsichtigte Erhöhung der Preise muß 3 Tage
vorher dem Siadtmagistrat angezeigt werden.
Weigert sich ein Verkäuser im Laufe des
nach § 3 bestimmten zeitraums seine Vorräte
weiter zu verlaufen, so kann der Stadtmagistrat
non dem Borgehen nach Art. 144 des
P.-Str. (b. B. abgesehen füur die betreffende
Ware einen Hochsipreis vor schreiben mit der
Aufforderung, sie zu diesem Preise zu verkaufen
und falls der Verkauf verweigert wird,
nach § 4 des Höchitureisgeietzes verfahren.
(§ 4 des Höchstpreisgesetzes lautet: Se zuständige
Behörde kann den Besiger von Gegenständen,
für die Höchstpreiie festgesetzt sind, auffordern,
die Gegenitände zu dem festgesetzten
Höchsipreis zu verkausen. Weigert sich ein
Besiter der Aufforderung nachjukommen, so
lann die zuständige Behörde die Gegenstände
übernehmen und auf NRechnung und Kosten des
Vesitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verlaufen,
soweit sie nicht zu dessen eigenen Bedarf
nötig sind.
Wer den gegenwärtigen ortspolizeilichen
Vorschristen Fuwiderhandelk. oder als Verkäu.
fer die in der Preisliste angegebenen Preife
überschreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 150
Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu 4 Wochen bestraft, wenn nicht andere Vorschriften
nähere Strasen androhen.
8
Diese orteporligeilihen *- treten am
1. August 1915 in
Rosenheim, den 164 * 1915.
Stadtmagistrat.
Bekanntmachung.
Betreff: Verbot des Schlachtens trächtiger
Kühe.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 K.G, erlaßt
das stellvertretende Generallommando 1. Armeckorps
folgende Anordnung:
1. Es ist verboten, trächtige Kühe zu
schlachten, zum Zweck der Schlachtung uu veräußern
oder zu laufen.
Das Verbot sundet keine Anwendung auf
Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befurchten
isl, daß das Tier an einer Erkranlung verenden
werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalles
sofort getötet werden muß. Solche
Schlachtungen sind der Dirriktspollzeibehorde
des Ortes der Schlachtung späteftens innerhalb
dreier Tage anzuzeigen.
Das Verbot bezieht sich sowohl auf gewerbliche,
wie auch auf Hausschlachtungen.
Die Distriktspolizeibehörde lann in bdefonderen
Fällen Ausnahmen zulassen. Sie siellt ier#-über
eine Bescheinigung aus. die Farbe, Abzeichen,
besondere Kennzeichen und Alter des
Tieres, sowie Name und Wohnort desjenigen,
aus dessen Bestand das Tier stammt, ersichrlich
machen soll. Die Bescheinigung ist dem Kleischbeschauer
vor der Schlachtung zu übergeben,
der sie nach der Schlachtung der Distriktspolizeibehörde
wieder zurückzugeben hat.
2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird
bestraft, wer dem Verbot in Ziffer 1 zuwiderhandelt,
obwohl er weiß oder nach den Umständen
des Falles annehmen muß, daß Trächtigkeit
vorliegt.
3. Das Fleisch verbotswidrig geschlachteter
Tiere ist an Orten, an denen Freibänke bestehen,
siets der Freibank zu überweisen.
München, den 20. Juli 1915.
Der Kommandierende General:
Lgez.: v. d. Tann.
Gerzucherte Chiemseestsche,
Neue Matjesheringe,
frisch eingetroffen.
Frz. Huber.
Zu verkaufen:
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werden für eine PHayier-- und Paypensabrik in der Nähe von
München gesucht. Die Sielle ist eine dauernde.
Gesuche mit Angabe der Lohnansprüche und Beilagen von
#lb. Eap. I.Scuanstabschriften unter „A. 6120 an die Exp.
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