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Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit darf sechsunddreißig Stunden
nicht überschreiten. Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammt—
dauer der Beschäftigung in die Zeit von sechs Uhr Abends bis
sechs Uhr Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen.
2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb
einer Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als sechszig Stunden
betragen.
Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammtdauer der Be—
schäftigung in die Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens
nicht mehr als die Hälfte fallen.
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn
Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten mit längerer
Arbeitszeit mindestens eine und eine halbe Stunde betragen. Unter—
brechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht eine der Pausen
muß mindestens eine halbe Stunde dauern.
3. In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden
nicht überschreiten.
4. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben
nicht beschäftigt sein.
5. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben
muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der
Erwachsenen, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt been-
digten Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung
mit Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie
gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Be-
schäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten
Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung
mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wochentlichen
Arbeitszeit in Anrechnung.
6. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier
Wochen in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends
fallen.
IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen
Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des F. 138 der Gewerbe-
ordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise
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