Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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III.  Für  Drahtziehereien,  welche  von  den  unter  ll  nachgelassenen  Ausnahmen
  Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  J.  138  der  Gewerbeordnung
  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jungen  Leute
ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abtheilung  bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  Angaben  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit
und  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  ihm  eine  Tabelle
nach  nachstehendem  Muster  beizufügen,  in  welche  während  oder  unmittelbar
  nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen  Eintragungen  zu
bewirken  sind.  Jede  Tabelle  muß  mindestens  über  die  letzten  vierzehn
Arbeitsschichten  Auskunft  geben.  Aus  der  Tabelle  muß  der  Name
desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt  hat,  zu  ersehen  sein.

3.  In  den  Räumen,  in  denen  junge  Leute  beschäftigt  werden,  muß  neben
der  nach  F.  138  Absatz  2  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  ausgebängt
  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I
und  lI  wiedergiebt.

IV.  Vorstehende  Bestimmungen  haben  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren

Gültigkeit.

Sie  treten  vom  1.  April  1892  ab  an  die  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  3.  Februar  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  24)  verkündeten
  Bestimmungen.

Berlin,  den  11.  März  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

Tabelle
über  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  für  junge  Leute.

 

 

 

 

 

 

n  Beginn  der  Schicht.  Pausen.  Ende  der  Schicht.  Name
ummer  *ie
der  desjenigen,  welcher
Dauer  ie  Eintr
Schicht,  Datum.  .Tageszeit.]  Datum.  Tageszeit.  in  Datum.  Tageszeit.  die  Eintragung
"  Minnten.  bewirkt.
D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs  Gesetzbl.  1892.  50