Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 331 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
As 16. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerlen, Zink- 
und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln. S. 331. — Bekannt- 
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzucker- 
fabriken und Juckerraffinerien. S. 334. 
  
  
(Nr. 2004.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlen- 
bergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungs- 
bezirk Oppeln. Vom 24. März 1892. 
A# Grund des F. 139 a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im 
Regierungsbezirk Oppeln 
erlassen: 
J. 
1. Arbeiterinnen dürfen 
auf Steinkohlenbergwerken: 
beim Hin= und Zurückfahren der Förderwagen zwischen Schacht 
und Ausstürzvorrichtungen, 
bei Bedienung der Separationsvorrichtungen und Wäschen, beim 
Verladen der Steinkohlen, 
auf Zink= und Bleierzbergwerken: 
bei Bedienung der Aupbereitungsanstalten, 
beim Transport der Erze zum Zweck der Um- und Verladung, 
auf Kokereien: 
beim Anfahren der Kohlen zu den Oefen, 
beim Einstampfen der Kohlen, 
bei Bedienung der Separationsvorrichtungen, 
beim Füllen, Verladen und Umladen des Koks in Körbe oder 
Wagen, beim Transport des Koks nach den Eisenbahnwagen, 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1892.
	        
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