Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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deren  Beladung  unmittelbar  vor  den  Oefen  stattfindet  oder
nach  den  mit  Kokereien  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden
Hochöfen,

beim  Stellen  der  Meiler,

auch  fernerhin  zur  Nachtzeit  und  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der
Festtage  auch  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags  unter  nachstehenden  Bedingungen
  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  darf  weder  in  der  Tagschicht  noch  in
der  Nachtschicht  die  Dauer  von  zehn  Stunden  überschreiten  und  muß  in
jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von
mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
nicht  mehr  als  sechszig  Stunden  betragen,  davon  dürfen  innerhalb  zweier
Wochen  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens  nicht  mehr
als  sechszig  Stunden  fallen.

Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens
zwölf  Stunden  liegen.

Der  woöchentliche  Wechsel  zwischen  den  Tag=  und  Nachtschichten  ist  in
der  Weise  zu  regeln,  daß  die  in  der  Tagschicht  beschäftigten  Arbeiterinnen
erst  nach  einer  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  in  der
Nachtschicht,  die  in  der  Nachtschicht  beschäftigten  erst  nach  einer  Ruhezeit
von  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  in  der  Tagschicht  beschäftigt  werden
dürfen.

Die  Arbeitsräume,  Arbeitsplätze  und  Förderbahnen  müssen  hell  beleuchtet
sein.  Den  Arbeiterinnen  sind  besondere  abschließbare,  in  der  kalten  Jahreszeit
  erwärmte,  zum  Waschen,  zum  Umkleiden  und  zum  Trocknen  der  Kleider
geeignete  Räume  zur  Verfügung  zu  stellen.  Außerdem  müssen  für  sie  getrennte
  Aborte  mit  besonderen  Eingängen  vorhanden  sein.

Auf  Arbeitsstätten,  in  welchen  Arbeiterinnen  nach  verschiedenen  Bestimmungen
zur  Nachtzeit  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  gemäß  F.  138  Absatz  2  der
Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  angebracht  werden,
welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  1  bis  3  wiedergiebt.
Ferner  ist  ein  Verzeichniß  der  Arbeiterinnen  auszuhängen,  welches  die  beiden
Abtheilungen  der  je  in  der  Tagschicht  und  in  der  Nachtschicht  Beschäftigten
getrennt  aufführt.

Die  Bestimmungen  unter  1  bis  4  finden  auf  diejenigen  Anlagen  keine  Anwendung,
  in  welchen  eine  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  mit  den  bei  1
bezeichneten  Arbeiten  zur  Nachtzeit  bisher  nicht  stattgefunden  hat.

Bei  den  unter  1  bezeichneten  Arbeiten  darf  die  Anzahl  der  in  Tagund
  Nachtschichten  beschäftigten  Arbeiterinnen  auf  den  einzelnen  Werken  die
Höchstzahl  der  im  Jahre  1891  beschäftigten  nicht  überschreiten.  Diese  Zahl