Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

II. 
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bis längstens zum 1. April 1893 gestattet werden, wenn dies im Interesse 
der Arbeiterinnen geboten erscheint oder wenn die sofortige Durchführung 
des Verbots eine erhebliche Betriebseinschränkung zur Folge haben würde. 
Für die Beschäftigung der Arbeiterinnen über sechszehn Jahre in Roh- 
zuckerfabriken und Zuckerraffinerien treten die Bestimmungen des F. 137 Absatz 1 
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
J. 
4. 
Eine Beschäftigung während der Nachtzeit darf nicht auf den Zucker- 
böden und nicht beim Trocknen der Schnitzel, übrigens nur mit solchen 
Arbeiten stattfinden, welche für den Fortgang des kontinuirlichen Be- 
triebes unentbehrlich sind. 
Die Beschäftigung während der Nachtschicht darf in vierundzwanzig 
Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß 
in jeder Schicht durch mehrere Pausen unterbrochen sein, von denen 
eine mindestens eine Stunde beträgt. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf weder in den Tag- 
noch in den Nachtschichten innerhalb einer Woche mehr als fünfund- 
sechszig Stunden betragen. 
Zwischen zwei Nachtschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
zwölf Stunden liegen. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
Der wöchentliche Wechsel zwischen den Tag= und Nachtschichten 
ist in der Weise zu regeln, daß die in der Tagschicht beschäftigten 
Arbeiterinnen erst nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig 
Stunden in der Nachtschicht, die in der Nachtschicht beschäftigten erst 
nach einer Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden in der 
Tagschicht beschäftigt werden dürfen. 
Der Schichtwechsel darf nicht in die Zeit zwischen achteinhalb Uhr 
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens fallen. 
Die Anzahl der in Tag= und Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen 
darf in Rohzuckerfabriken sowie in denjenigen Zuckerraffinerien, welche 
nicht während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die Zahl der im 
Durchschnitt der beiden letzten Betriebsperioden, in denjenigen Zucker- 
raffinerien, welche während des ganzen Jahres im Betriebe sind, die 
Zahl der im Durchschnitt der beiden letzten Kalenderjahre in Tag= und 
Nachtschichten beschäftigten Arbeiterinnen nicht überschreiten. Diese Zahl 
ist bis zum 1. Juni 1892 dem zuständigen Aufsichtsbeamten (F. 139b 
der Gewerbeordnung) nachzuweisen. 
In Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien dürfen vom 1. April 
1894 ab nur noch zwei Drittel, vom 1. April 1896 ab nur noch ein 
Drittel dieser Höchstzahl von Arbeiterinnen in Tag= und Nachtschichten 
beschäftigt werden. 
Die Arbeitsräume und Verkehrsstellen (Treppen, Gänge, Wege, 
Höfe u. s. w.) müssen bei Dunkelheit genügend erleuchtet sein, die 
Reichs-Gesetzbl 1892. 53
	        
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