Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände. Mark 
giltigen 
 ein per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
33.) 1.a) Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, 
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der 
Statuen, außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur 
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 10 
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei 
35.b) Strohbänder .. 10 
1 Stück 
aus d)1.   Hüte aus Stroh, ohne Garnitur 0,15 
aus 36. Asphalt (Bergtheer ... frei 
37. a) Geflügel aller Art, lebendes; andere lebende Thiere und 
thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner 
Bienenstöcke mit lebenden Binen frei 
100 kg 
b) Eier von Geflügel . .. 2 
38.b) Feuerfeste Steine ... .. . . ... 0,50 
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; 
Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terra- 
cotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße 
aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene 
Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr ... 1 
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten 2 
e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und por- 
zellanartigen Waaren: 
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta 8 
aus 2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, ver- 
goldet, versilbert: ... 16 
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, 
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit 
Mustern versehen, nicht glasirt 3 
Reichs- Gesetzbl. 
  
1892. 
 
	        
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