Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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versammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande vereinigen 
zum Zweck: 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs-= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteten, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, 
Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Be- 
dürfnisse der Krankenpflege, 
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung 
und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für 
Rekonvalescenten, 
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem 
die Häfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil. 
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für den- 
selben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu ge- 
nehmigenden Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten 
Gemeinde-Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu 
wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aussichts- 
behörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung 
eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbands- 
statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten 
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des 
Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen 
und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueberein- 
kommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach 
dem Verhältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge 
umgelegt werden. 
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver- 
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes im 
Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, 
welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vor- 
schüsse sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener 
Regelung nach dem Verhälns der im Laufe des zunächst voraufgegangenen 
Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier 
Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungs- 
jahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Um- 
legung zur Anrechnung zu bringen. 
S. 46a. 
Ein nach §. 46 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende 
Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der 
betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
 
	        
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