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Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs
Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus
dem Verbande austreten.
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas
anderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus-
scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden ver-
bleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil
überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniß der im Laufe des letzten Kalender-
jahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt.
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Durch die Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß und unter welchen
Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Krankenver-
sicherungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welche Zwecke
der im F. 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte der auf
Grund des F. 46 errichteten Verbände haben.
S. 47.
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen:
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt;
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz-
lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der
Versicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die
Unterstützungen zu bemessen sind (IHI. 20, 26 a Ziffer 6), nicht gedeckt
werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf
dem im H. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird.
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter
Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der häöheren
Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist,
von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt
wird, von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach
Maßgabe des §. 24 angefochten werden kann.
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver-
sicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken-
kassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts-
Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen.
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst
zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der
Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu ver-
wenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde-
Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse an-
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