Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs 
Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus 
dem Verbande austreten. 
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas 
anderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus- 
scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden ver- 
bleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil 
überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniß der im Laufe des letzten Kalender- 
jahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
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Durch die Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Krankenver- 
sicherungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welche Zwecke 
der im F. 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte der auf 
Grund des F. 46 errichteten Verbände haben. 
S. 47. 
Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetz- 
lichen Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der 
Versicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die 
Unterstützungen zu bemessen sind (IHI. 20, 26 a Ziffer 6), nicht gedeckt 
werden können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf 
dem im H. 31 Absatz 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. 
Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. 
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der häöheren 
Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Schließung einer Kasse gerichtet ist, 
von der Generalversammlung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt 
wird, von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalversammlung nach 
Maßgabe des §. 24 angefochten werden kann. 
Wird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- 
sicherungspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- 
kassen und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- 
Krankenkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst 
zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der 
Schließung oder Auflösung bereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu ver- 
wenden. Der Rest fällt denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde- 
Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder aufgelösten Kasse an- 
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