Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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versammlungen  der  betheiligten  Kassen  sich  zu  einem  Verbande  vereinigen
zum  Zweck:

1.  der  Anstellung  eines  gemeinsamen  Rechnungs-=  und  Kassenführers  und
anderer  gemeinsamer  Bediensteten,

2.  der  Abschließung  gemeinsamer  Verträge  mit  Aerzten,  Apotheken,
Krankenhäusern  und  Lieferanten  von  Heilmitteln  und  anderer  Bedürfnisse
  der  Krankenpflege,

3.  der  Anlage  und  des  Betriebes  gemeinsamer  Anstalten  zur  Heilung
und  Verpflegung  erkrankter  Mitglieder,  sowie  zur  Fürsorge  für
Rekonvalescenten,

4.  der  gemeinsamen  Bestreitung  der  Krankenunterstützungskosten  zu  einem
die  Häfte  ihres  Gesammtbetrages  nicht  übersteigenden  Theil.

Die  Vertretung  des  Kassenverbandes  und  die  Geschäftsführung  für  denselben
  wird  nach  Maßgabe  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigenden
  Verbandsstatuts  durch  einen  von  den  Verwaltungen  der  betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen  und  den  Vorständen  der  betheiligten  Kassen  zu
wählenden  oder,  solange  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommt,  von  der  Aussichtsbehörde
  zu  ernennenden  Vorstand  wahrgenommen.  Im  Falle  der  Anstellung
eines  gemeinsamen  Rechnungs=  und  Kassenführers  können  durch  das  Verbandsstatut
  Bestimmungen  über  gemeinsame  Verwahrung  der  Bestände  der  betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen  getroffen  werden.

Der  Verband  kann  unter  seinem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Die  Ausgaben  des
Verbandes  werden  durch  Beiträge  der  betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen
und  Krankenkassen  gedeckt,  welche  in  Ermangelung  anderweiter  durch  Uebereinkommen
  derselben  getroffener  Regelung  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres  nach
dem  Verhältniß  der  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge
umgelegt  werden.

Die  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenkassen,  welche  dem  Verbande
  angehören,  sind  verpflichtet,  auf  Aufforderung  des  Verbandsvorstandes  im
Laufe  des  Rechnungsjahres  diejenigen  Vorschüsse  zur  Verbandskasse  zu  leisten,
welche  zur  Deckung  der  gemeinsamen  Ausgaben  erforderlich  sind.  Die  Vorschüsse
  sind  in  Ermangelung  anderweiter  durch  das  Verbandsstatut  getroffener
Regelung  nach  dem  Verhälns  der  im  Laufe  des  zunächst  voraufgegangenen
Rechnungsjahres  vereinnahmten  Kassenbeiträge  auszuschreiben  und  innerhalb  zweier
Wochen  nach  erfolgter  Ausschreibung  einzuzahlen.  Die  im  Laufe  des  Rechnungsjahres
  geleisteten  Vorschüsse  sind  bei  der  am  Schlusse  desselben  erfolgenden  Umlegung
  zur  Anrechnung  zu  bringen.

S.  46a.

Ein  nach  §.  46  Absatz  1  gebildeter  Verband  kann  durch  übereinstimmende
Beschlüsse  der  betheiligten  Kommunalverbände  und  der  Generalversammlungen  der
betheiligten  Krankenkassen  aufgelöst  werden.