— 396 —
versammlungen der betheiligten Kassen sich zu einem Verbande vereinigen
zum Zweck:
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs-= und Kassenführers und
anderer gemeinsamer Bediensteten,
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken,
Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse
der Krankenpflege,
3. der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten zur Heilung
und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für
Rekonvalescenten,
4. der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungskosten zu einem
die Häfte ihres Gesammtbetrages nicht übersteigenden Theil.
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben
wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigenden
Verbandsstatuts durch einen von den Verwaltungen der betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu
wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aussichtsbehörde
zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung
eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbandsstatut
Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden.
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des
Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen
und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Uebereinkommen
derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach
dem Verhältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge
umgelegt werden.
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Verbande
angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes im
Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten,
welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vorschüsse
sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener
Regelung nach dem Verhälns der im Laufe des zunächst voraufgegangenen
Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier
Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres
geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Umlegung
zur Anrechnung zu bringen.
S. 46a.
Ein nach §. 46 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende
Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der
betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden.