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Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden:
1. daß für diesenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vor-
schriften des 9§. 1 auf Grund des F. 2 Absatz 1 Ziffer 4 erstreckt ist,
sowie für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
die Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne
gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8) in Prozenten des wirklichen Arbeits-
verdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet,
festzustellen sind;
daß die Arbeitgeber der im §. 2 Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe-
treibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des F. 1
erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbetreibenden
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem
Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben.
S. 5 4a.
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des
Bezuges von Krankenunterstützung fort.
g. 55.
Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. Rückständige
Eintrittsgelder und Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeinde-
abgaben. Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften finden auc insofern
Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung etwaiger gegen die Zahlungs-
pflicht erhobener Einwendungen Bestimmung treffen.
Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Vorzugsrecht
des §. 54 Nr. 1 der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 351).
Sofern nach Gemeindebeschluß oder Kassenstatut der Einleitung des Bei-
treibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, welche
die Eintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben,
eine Mahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben werden. Die
Festsetzung des Betrages der Mahngebühr unterliegt der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde.
1
*'
Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die
im 9. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau
und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet
werden; sic dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche von
Reichs Gesetzbl. 1892. 64