Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

10  Nr.  2.  1918.

§  17.  6
(Ebenbürtige)  Töchter  eingetragener  Stuten,  welche  auch  im  übrigen  den
Erfordernissen  des  §  7  genügen,  werden  erst  dann  unter  einer  besonderen
Nummer  eingetragen,  wenn  sie  bei  der  Vorführung  (8  25)  tragend  oder  von
einem  Füllen  begleitet  sind.
8  18.
Sämtlichen  nachgetragenen  Stuten  (§  17)  sowie  den  einzutragenden  ebenbürtigen
  Hengstfüllen  sind  Namen  zu  geben.  Es  empfiehlt  sich  die  Wahl  eines
Namens  mit  dem  Anfangsbuchstaben  des  Namens  der  Mutter.

19.

Durch  nachzutragende  entsprechende  Vermerke  soll  das  Stammzuchtbuch,
soweit  möglich,  über  den  Verbleib  sämtlicher  eingetragener  Tiere  fortlaufend
Auskunft  geben.

§  20.
Sämtliche  Eintragungen  in  das  Stammzuchtbuch  erfolgen  gebührenfrei.

§.  21.
Als  Anhang  des  Stammzuchtbuches  wird  ein  Hengst-Register  geführt.
In  dasselbe  sind  aufzunehmen,  insofern  dieselben  den  Anforderungen  des
§  9  entsprechen:
alle  auf  Grund  der  Vorschriften  in  Abschnitt  IV  dieser  Verordnung  im
Lande  angekörten,  im  Privatbesitz  befindlichen  kaltblütigen  Hengste
(8  45).
8  22.
Die  Eintragungen  in  das  Stammzuchtbuch  erfolgen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  §§  24—27  nach  Anweisung  und  unter  verantwortlicher  Leitung
  des  Vorsitzenden  der  Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht.

§  23.
Anträge  auf  Eintragung  von  (Stamm=  oder  Tochter-)  Stuten  sind  behufs
Erledigung  in  den  nach  Vorschrift  der  §§  24—27  in  dem  laufenden  Jahre
stattfindenden  Verfahren  bis  zum  1.  April  bei  der  Landwirtschaftskammer  zu
Rostock  schriftlich  einzureichen.
Die  Brücksichtigung  später  eingehender  Anträge  kann  für  das  laufende  Jahr
nicht  beansprucht  werden.