Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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stützung, solange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Ge- 
meindebezirk ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde- 
bezirk ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 
g. 12. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu ge- 
meinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die 
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen 
Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung 
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der ge- 
meinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungbehörde; 
gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder 
ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den be- 
theiligten Gemeinden und Lammunalverbänden innerhalb vier Wochen die Be- 
schwerde an die Zentralbehörde zu. · 
§.13 
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, 
für welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus 
den Jahresabschlüssen (§. 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung 
der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohnes (F. 8) 
die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Ge- 
meindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit 
einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenversicherung 
durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kom- 
munalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungs- 
behörde anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Ge- 
meinden zu treten hat. 
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen 
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden 
und Verbände zu erlassen. 
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren 
Verwaltungbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten 
Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an 
die Zentralbehörde zu. 
  
  
  
  
 
	        
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