Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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stehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter 
des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, 
sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von 
einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein 
Protokoll aufzunehmen. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und 
über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige 
zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten 
Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren 
bekannt war. « 
§.34a-. 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent— 
geltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr— 
nehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Seitperlun und entgehenden 
Arbeitsverdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der 
Kasse ersetzt. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben 
Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden 
kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der 
Inwaliditätsversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vor- 
mundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amts- 
führung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche 
eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Eeneral= 
versammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, 
das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
- 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt 
nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Ver- 
tretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für 
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut 
kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung 
nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit 
den Vorstand bilden. 
  
  
  
  
  
S 36. 
Sovweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift 
des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme 
darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig 
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;
	        
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