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2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands-
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragtej
3. die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.
.. 37.
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mit-
gliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.
Diie Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse
fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt.
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer
Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor-
handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.
C. 38.
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts-
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind
(I. 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der General-
versammlung der Kasse.
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus
eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu
bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in
der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl-
berechtigung auszuschließen sind.
S. 38a.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch ihre
Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung
ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen.
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Betriebs-
beamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung
der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet
nicht statt.
K. 39.
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die
Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver-
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