Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragtej 
3. die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten. 
.. 37. 
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mit- 
gliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. 
Diie Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 
fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt. 
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer 
Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach 
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor- 
handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
C. 38. 
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts- 
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind 
(I. 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der General- 
versammlung der Kasse. 
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu 
bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in 
der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden. 
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und 
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit 
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl- 
berechtigung auszuschließen sind. 
  
S. 38a. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch ihre 
Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung 
ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. 
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern 
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder Betriebs- 
beamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung 
der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vorstandes findet 
nicht statt. 
K. 39. 
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die 
Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver- 
68“
	        
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